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BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - 13 R 403/14
Nicht mit Gründen versehene Entscheidung Umfang der Begründungspflicht Funktion der Urteilsgründe
1. Nach § 128 Abs. 1 S. 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht.
2. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln.
3. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst hat.
4. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten.
5. Um die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer mithin darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen des Gerichts) nicht erfüllen können.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 16.10.2014 L 1 R 413/12 , SG Halle S 4 R 373/07
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: