Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung
1. Im Unterschied zur PKH ist bei der Entscheidung, ob ein Notanwalt beizuordnen ist, Entscheidungsmaßstab nicht eine hinreichende
Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche.
2. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
werden kann.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten
am 6.9.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) am 6.10.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigte hat vielmehr im Schreiben vom
6.10.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niederlege. Daraufhin hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.10.2019
die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Einen Antrag auf PKH hat die Klägerin trotz eines Hinweisschreibens des BSG vom 8.10.2019 nicht gestellt.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil sie von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 6.11.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§
160a Abs
2 SGG).
2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.
Nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss
für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG
Nordrhein-Westfalen vom 17.7.2019 erscheint aussichtslos.
Wie sich aus dem Verb "erscheinen" ergibt, ist keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich, sondern
eine summarische Prüfung ähnlich wie im Verfahren der PKH (§
73a SGG, §
114 ZPO). Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab aber nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit"
als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung
für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen
Sachen bewahren (stRspr: BSG vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 5 mwN; BSG vom 13.7.2018 - B 9 V 19/18 B).
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a SGG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen der in §
160 Abs
2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz),
Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der
Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten
begründen.
Die Klägerin selbst hat ihren Antrag und ihre Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache nicht begründet. Das Vorliegen eines
der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes offenbar nicht gegeben.
Das LSG hat seine Ablehnung der von der Klägerin begehrten Leistungen nach dem SGB II nach der Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Senats vom 18.9.2014 (B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24) auf die gebotenen weiteren Ermittlungen gestützt und dies ausführlich in dem angefochtenen Urteil
begründet. Angesichts der zahlreichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die in die Würdigung des LSG eingeflossen sind,
ist nicht ersichtlich, wie in dieser Rechtssache noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und schlüssig
dargelegt werden soll. Eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist der Entscheidung des LSG nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.