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BSG, Beschluss vom 18.11.2019 - 14 AS 366/19
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung
1. Im Unterschied zur PKH ist bei der Entscheidung, ob ein Notanwalt beizuordnen ist, Entscheidungsmaßstab nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche.
2. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 78b Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 17.07.2019 L 12 AS 2262/14 ZVW
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren ist abzulehnen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: