Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung
Tenor
Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 27. April 2021 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger selbst am 10.5.2021 bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG beim BSG eingelegten Rechtsmittel "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" entsprechen
nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfungen erfolgen in (entsprechender) Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, die
Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG im Wiederaufnahmeverfahren S 204 AS 8655/17 WA sei unzulässig, weil es in der dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegenden Klage S 24 AS 20340/09 um die Gewährung eines Betrags von 150 Euro als Zuschuss anstatt als Darlehen gegangen sei und die Wiederaufnahmeklage teile
hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels das Schicksal der Entscheidung in derselben Instanz, gegen das sich die Wiederaufnahmeklage
richte.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG nicht im Einklang mit den Vorgaben zu §
158 Satz 3
SGG durch Beschluss entschieden haben könnte. Zwar hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 12.2.2021 entschieden und eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, in der zum Rechtsmittel der Berufung
belehrt worden ist. Aus der dem Kläger am 24.2.2021 zugestellten Entscheidung ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür,
dass das SG die Berufung hat zulassen wollen und in einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung (BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11; BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R). Soweit der Kläger nach der aktenkundigen Anhörung zu diesem Vorgehen durch das LSG mitgeteilt hat, er habe noch Feststellungsanträge
(zur Legitimation des beklagten Jobcenters und der Gerichte) gestellt, ist weder erkennbar, dass diese Gegenstand der Klage
S 24 AS 20340/09 gewesen sind und damit den Wert des Beschwerdegegenstands für das Wiederaufnahmeverfahren hätte beeinflussen können, noch
dass sie im Zusammenhang mit einem gesonderten Streitgegenstand den Wert des Beschwerdegegenstands hätten erhöhen oder dazu
führen können, dass die Klage nicht mehr nur auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet gewesen wäre (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG). Angesichts der umfassenden Anhörung des LSG vom 1.4.2021 und der wegen der Belehrung zum falschen Rechtsbehelf mindestens
laufenden Jahresfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG oder die Nichtzulassungsbeschwerde (§
105 Abs
2 Satz 1 und
2, §
66 Abs
1 und Abs
2 Satz 1
SGG) ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger selbst nach der Entscheidung des Senats kein rechtliches Gehör (§
62 SGG) durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verschaffen (vgl dazu BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B) oder der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 Satz 2
GG) verletzt sein könnte (vgl Terminbericht zu BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R).
Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen den Beschluss des LSG kommt schon nicht in Betracht, weil
die Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl §
160 Abs
1 Alt 1
SGG).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§
183,
193 SGG.