Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 7. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger selbst am 16.9.2021 bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG beim BSG eingelegten Rechtsmittel "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" entsprechen
nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfungen erfolgen in (entsprechender) Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, das
SG habe den ausdrücklich an dieses und gegen dessen Gerichtsbescheid vom 16.2.2012 (S 94 AS 2689/11) gerichteten Wiederaufnahmeantrag vom 27.2.2017 zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Gerichtsbescheid mit der Berufung
angefochten worden sei und das LSG in diesem Berufungsverfahren in der Sache entschieden habe (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
179 RdNr 8; zum Verfahrensgang im Übrigen: LSG vom 16.5.2013 - L 34 AS 664/12; BSG vom 9.9.2013 - B 14 AS 192/13 B).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG nicht im Einklang mit den Vorgaben zu §
153 Abs
5 SGG durch Beschluss entschieden haben könnte. Dafür, dass nach den Ausführungen in der Antragsschrift an das SG eine Verweisung der Klage vom 27.2.2017 an das LSG hätte erfolgen müssen (§
98 SGG iVm §
17a Abs
2 Satz 1
GVG; zur Anwendbarkeit bei instanzieller Unzuständigkeit vgl BSG vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL), gibt es keine Anhaltspunkte. In diesem Fall hätte das LSG erstinstanzlich über die Wiederaufnahmeklage zu entscheiden gehabt.
Das schließt ein Vorgehen nach §
153 Abs
5 SGG zwar aus, weil diese Vorschrift die Übertragung der Entscheidung über eine Berufung vorsieht. Der an das SG gerichteten Wiederaufnahmeklage des Klägers vorangegangen war indes eine Auskunft der Gerichtsverwaltung des SG über die vom Kläger dort geführten Verfahren, sodass nichts für einen auf das Urteil des LSG vom 16.5.2013 gerichteten Wiederaufnahmeantrag
sprach. Weitere Nachfragen des SG vom 27.6.2017 und 29.9.2017, dem Kläger zugegangen am 5.10.2017, hat der Kläger unbeantwortet gelassen.
Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG kommt schon nicht in Betracht, weil die
Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl §
160 Abs
1 Alt 1
SGG).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§
183,
193 SGG.