Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über Februar
2016 hinaus.
Die 1962 geborene Klägerin erlitt 2013 eine Schädigung des Nervus femoralis rechts nach einer Notoperation mit Stentimplantation
bei peripherer Verschlusskrankheit des rechten Beines. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Form einer stationären
Heilbehandlung stellte sie im Juli 2014 einen Rentenantrag. Mit Bescheid vom 14.11.2014 lehnte die Beklagte diesen zunächst
ab. Nach Begutachtung der Klägerin auf angiologischem und nervenärztlichem Fachgebiet half die Beklagte ihrem Widerspruch
ab und bewilligte wegen der Gangstörung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 29.2.2016.
Den im April 2016 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte ab. Die frühere Wegeunfähigkeit
sei durch die gewährten Mobilitätshilfen behoben (Bescheid vom 20.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2017). Das SG Meiningen hat die Klage nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und gestützt auf ein nervenärztliches
Gutachten von K abgewiesen. Danach war die Klägerin noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein
(Urteil vom 29.5.2018). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf ihren Antrag den Nervenarzt B gehört und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung
hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Einschätzung des Gutachters, wonach sie nur noch vier Stunden täglich erwerbstätig
sein könne, werde nicht gefolgt. Angesichts der früheren Berufstätigkeit der Klägerin stehe die von ihm in den Vordergrund
gestellte Intelligenzminderung einer Erwerbstätigkeit unter Beachtung qualitativer Einschränkungen nicht entgegen. Auch komme
es nicht darauf an, ob sie - wie B ausführte - "bei ihrer geringen schulischen Fertigkeit" eine Tätigkeit als Bürohelferin
oder Tankstellenmitarbeiterin ausüben könne. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, Verweisungstätigkeiten zu benennen.
Nicht unbeachtet bleiben könne auch, dass der Gutachter - wie schon K - in zentralen Punkten Inkonsistenzen festgestellt und
von einer subjektiven Leidensüberzeichnung gesprochen habe (Urteil vom 27.4.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund Verfahrensmängel geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Grund für die Zulassung
einer Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Klägerin trägt vor, das LSG habe die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung überschritten, indem es der Leistungseinschätzung
von B (von nur vier Stunden täglich) nicht gefolgt sei. Auf eine solche Rüge kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der
ausdrücklichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 SGG jedoch nicht gestützt werden (vgl auch BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - juris RdNr 5).
Soweit sie rügt, das LSG habe auf eine "vordergründig limitierende" Intelligenzminderung und auf ihren beruflichen Werdegang
verwiesen, obwohl der Sachverständige eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands festgestellt habe, und sinngemäß zu
einem möglichen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG und §
62 SGG) geltend macht, das Gericht habe nicht dargelegt, worauf es "seine medizinische Sachkunde für eine derart gesteigerte Überzeugungsbildung"
stütze, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass das LSG eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung überhaupt berücksichtigt
hat (zu einem solchen Fall vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 4 ff). Den umfassend wiedergegebenen Entscheidungsgründen lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Berufungsgericht die Ergebnisse
der beiden im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eingehend erörtert hat und - auch unter
Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu ihrem Tagesablauf - der Leistungseinschätzung von K gefolgt ist.
Soweit die Klägerin auf ein Urteil des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 12/02 R) verweist, legt sie nicht dar, inwiefern die zitierte Rechtsprechung hier einschlägig sein könnte und was hierdurch belegt
werden soll.
Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG hätte vor einer abschließenden Beweiswürdigung weitere Aufklärungsmöglichkeiten
ausschöpfen müssen, eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) rügen wollen, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn es sich auf
einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl zuletzt BSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 5 R 128/21 B - juris RdNr 9). Auch dazu fehlt es an weiterem Vortrag.
Soweit die Klägerin schließlich einen "Verstoß gegen ein faires Verfahren" rügt, wird ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls
nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin trägt dazu vor, dem Sachverständigen B hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen,
die sozialmedizinische Stellungnahme der Beklagten vom 11.8.2020 auszuwerten. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keinerlei
Ausführungen dazu, inwiefern dadurch der aus Art
2 Abs
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein könnte (vgl dazu zuletzt BSG Beschluss vom 13.8.2021 - B 5 R 156/21 B - juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.