Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt
und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten
sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat die Berufung mangels
Beschwer als unzulässig angesehen, weil der Kläger in erster Instanz vollständig obsiegt habe und mangels zulässiger Berufung
auch keine Klageänderung oder Klageerweiterung in zweiter Instanz vornehmen könne. Die insofern bestehenden Voraussetzungen
einer Klageänderung oder Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sind in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 17; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 12 mwN). Die der Einschätzung des LSG, dass das SG dem erstinstanzlichen Klagebegehren vollständig entsprochen habe, zugrundeliegende Auslegung des klägerischen Begehrens betrifft
die Umstände des Einzelfalles. Die für die Auslegung von Klagebegehren anzuwendenden Maßstäbe wiederum sind in der Rechtsprechung
des BSG bereits geklärt (vgl BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93 [94 f] = SozR 2200 § 205 Nr 65 = juris RdNr 11; BSG vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 §
92 Nr 4 RdNr 11; vgl auch Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
92 RdNr 36 ff), so dass sich auch insofern keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Auch ist geklärt, dass eine Untätigkeitsklage
im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
88 Abs
1 SGG grundsätzlich nur zur Bescheidung, nicht aber zur Verurteilung in der Sache ohne Durchführung eines Vorverfahrens führt und
dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - BVerfGK 18, 360; vgl auch sogleich).
Es ist daher auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Da mit der Untätigkeitsklage nach §
88 Abs
1 SGG nur der Anspruch auf Bescheidung, nicht aber das Sachbegehren selbst geltend gemacht werden kann (BSG vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R - SozR 4-1500 §
88 Nr 3 RdNr 21; vgl auch Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
88 RdNr 8 ff), ist es auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass das LSG das erstinstanzliche
- und auch ausdrücklich als "Untätigkeitsklage" bezeichnete - Begehren des Klägers als lediglich auf Bescheidung gerichtet
ausgelegt hat.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.