Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere
Gericht
Sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft als nicht rechtsfähige Personenvereinigung
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere
Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§
57 bis
57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§
58 Abs
1 Nr
5 SGG). Die klagende Erbengemeinschaft (§
2032 BGB) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung (BGH vom 11.9.2002 - XII ZR 187/00 - juris RdNr 11 ff mwN; BGH vom 28.4.2014 - BLw 2/13 - juris RdNr 16; Gergen in Münchener Kommentar zum
BGB, 8. Aufl 2020, § 2032 RdNr 19) iS von §
70 Nr 2
SGG fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 8 zu §
70 SGG = juris RdNr 2; BSG vom 25.2.2010 - B 10 LW 2/09 R - SozR 4-5868 §
1 Nr 8 RdNr 10; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK
SGG, 2. Aufl 2021, §
70 RdNr 32, Stand 1.8.2021). Das
SGG enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach §
70 Nr 2
SGG beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.
§
58 Abs
1 Nr
5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 3 zu §
58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man §
57 SGG auf die der Klägerin angehörenden Einzelpersonen an, wäre hinsichtlich der in Münster wohnenden Miterben gemäß §
57 Abs
1 Satz 1
SGG das SG Münster (§
20 Abs
2 Nr
8 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in den Niederlanden wohnenden Miterbin das SG Dresden (§ 4 Abs 2 Nr
2 Sächsisches Justizgesetz) als Sitz der Beklagten örtlich zuständig (§
57 Abs
3 SGG). Daher ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§
58 Abs
2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Münster, weil dies das örtlich zuständige Gericht für die in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Miterben ist und zudem das örtlich zuständige Gericht für den Miterben ist, der die Erbengemeinschaft
im vorliegenden Verfahren ausweislich der Klageschrift vertritt.
Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (ständige Praxis des Senats; siehe etwa BSG vom 8.2.2018 - B 11 SF 1/18 S - juris; BSG vom 29.10.2020 - B 11 SF 6/20 S - juris; BSG vom 23.3.2021 - B 11 SF 4/21 S - juris; ebenso etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
58 RdNr 6). Bei dem Verfahren nach §
58 SGG handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
58 RdNr 57). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen.