Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Verneinung des Rechtswegs durch Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren 52 M 1538/20 beim Amtsgericht Minden ist unzulässig.
Gemäß §
58 Abs
1 Nr
4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn
verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben
("negativer Kompetenzkonflikt"). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG §
58 Abs
1 Nr
4 SGG entsprechend anzuwenden, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit den Rechtsweg
zu sich rechtskräftig verneint haben, sofern das BSG als erster oberster Gerichtshof des Bundes mit dieser Bestimmung befasst wird (zuletzt BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 5 mwN auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BGH und des BAG).
Im vorliegenden Fall haben sich aber nicht zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt. Zwar hat sich das Amtsgericht
Minden - entgegen der Darstellung im Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.9.2020 (L 1 SV 24/20 B - juris RdNr 21) - durch Beschluss vom 10.7.2020 (52 M 1538/20) für "örtlich" unzuständig erklärt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, sind aber jedenfalls
die Beschlüsse des SG München unter dem Aktenzeichen S 37 AS 496/20 ER vom 8.4.2020 und vom 13.5.2020, mit denen es sich für "sachlich und örtlich" unzuständig erklärt und das Verfahren zunächst
an das Amtsgericht Hagen und sodann an das Amtsgericht Minden verwiesen hat, noch nicht rechtskräftig. In diesen Verweisungsbeschlüssen
wurde jeweils ausgeführt, dass diese nach §
98 Abs
1 Satz 2
SGG unanfechtbar seien. Gegen diese Beschlüsse ist jedoch, da mit ihnen der Sache nach auch der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit verneint wurde, gemäß §
17a Abs
4 Satz 3
GVG die Beschwerde an das LSG gegeben (vgl Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
51 RdNr
353). Die daher falschen bzw fehlenden Rechtsmittelbelehrungen eröffnen die Jahresfrist des §
66 Abs
2 Satz 1
SGG. Der Beschluss des SG München vom 13.5.2020 ist auch nicht durch den Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.9.2020 rechtskräftig
geworden, denn das Bayerische LSG hat ausdrücklich gerade nicht über eine Beschwerde iS des §
17a Abs
4 Satz 3
GVG entschieden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.9.2020 - L 1 SV 24/20 B - juris RdNr 15).