Vergütung einer Krankenhausbehandlung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die klagende Krankenhausträgerin begehrt, die beklagte Krankenkasse (KK) zur Zahlung weiterer 3324,54 Euro Vergütung für die
Behandlung einer bei der KK Versicherten zu verurteilen. Damit ist sie in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der geltend gemachte Restanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die Voraussetzung
für eine Vergütung nach der Diagnosis Related Group (DRG) A13F nicht vorlägen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des
Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-98f seien nicht erfüllt. Dessen Kodierung setze eine 24-stündige Verfügbarkeit
des Verfahrens radiologische Diagnostik mittels CC, DSA oder MRT "im eigenem Klinikum" voraus. Schon rein begrifflich weise
dies auf das Erfordernis der Inhaberschaft bzw rechtlichen Zugehörigkeit zur Klinik selbst hin, sodass die betreffenden Verfahren
der Radiologie von klinikeigenen Ärzten in den eigenen Räumen und mit Mitteln der Klinik durchzuführen seien. Die hier mit
der radiologischen Diagnostik betrauten Ärzte einer Gemeinschaftspraxis, die ihre Räumlichkeiten im Klinikgebäude hätten,
erfüllten diese Voraussetzungen nicht (Urteil vom 25.2.2021).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren
und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 -
1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
a) Das klagende Krankenhaus formuliert zunächst folgende Rechtsfrage:
"Kann das im OPS 8-98f (Version 2017) geforderte Mindestmerkmal '24-stündige Verfügbarkeit folgender Verfahren im eigenen
Klinikum: Radiologische Diagnostik mittels CT, DSA oder MRT' nur durch klinikeigene - angestellte - Ärzte in den eigenen Räumen
und mit Mitteln der Klinik erfüllt werden oder wird dieses Merkmal auch durch eine verbindliche Kooperation mit einer radiologischen
Praxis im Krankenhaus erfüllt, die 24-stündig diese Verfahren im Krankenhaus durchführt?"
Es legt jedoch die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht ausreichend dar.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im
Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (vgl BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 7 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich wie hier (OPS 2017) um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher
Bedeutung (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr 3 RdNr 17). Im Falle des DRG-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG; s ferner § 17b Abs 7 Satz 1 Nr 1 und 2 KHG) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist. Bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen sind in erster
Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18). Dieser Anpassungsmechanismus betrifft auch die Begriffsbestimmungen im OPS (vgl dazu BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 11 f).
Bezogen auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bedeutet dies, dass im Streit über die Anwendbarkeit einer bestimmten
OPS darzulegen ist: (1) Die betroffene Einzelvorschrift hat im konkreten Fall auf die zur Ermittlung der DRG durchzuführende
Groupierung Einfluss. (2) Die betroffene Einzelvorschrift gilt in späteren Vergütungsregelungen im Wortlaut unverändert erlöswirksam
für die Groupierung fort. (3) Ein sich daraus in einer Vielzahl von Behandlungsfällen bereits ergebender und zukünftig zu
erwartender Streit konnte von den am Abschluss der Vergütungsregelungen mitwirkenden Vertragsparteien bislang nicht einvernehmlich
gelöst werden. (4) Alternativ ist darzulegen, dass der Auslegungsstreit über eine Einzelvorschrift eine strukturelle Frage
des Vergütungssystems betrifft, deren Beantwortung - ungeachtet der Fortgeltung der konkret betroffenen Vorschrift - über
die inhaltliche Bestimmung der Einzelvorschrift hinaus für das Vergütungssystem als Ganzes oder für einzelne Teile zukünftig
von struktureller Bedeutung ist (vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32).
An entsprechenden Darlegungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin zeigt weder auf, dass sich das Problem auch tatsächlich
für andere Krankenhäuser stelle, noch führt sie an, dass es nicht gelungen sei, dieses Problem unter den Vertragsparteien
einvernehmlich zu lösen. Auch dass ein strukturelles Problem des Vergütungssystems insgesamt betroffen sei, legt die Klägerin
nicht dar. Ihr Verweis darauf, dass auch andere OPS die Einschränkung "im eigenen Klinikum" enthielten, bleibt ohne konkretes
Beispiel. Ihr pauschaler Verweis darauf, dass das BSG die Rechtsfrage noch nicht entschieden habe und die Auslegung von OPS (2017) 8-98f für eine Vielzahl von Krankenhäusern von
grundsätzlicher Bedeutung sei, genügt insoweit nicht.
b) Die Klägerin formuliert weiter die Rechtsfrage:
"Verstößt die Auslegung des Landessozialgerichts, dass das im OPS 8-98f (Version 2017) geforderte Mindestmerkmal '24-stündige
Verfügbarkeit folgender Verfahren im eigenen Klinikum: Radiologische Diagnostik mittels CT, DSA oder MRT' nur durch klinikeigene
- angestellte - Ärzte in den eigenen Räumen und mit Mitteln der Klinik erfüllt werden kann, gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG iVm dem OPS 8-98f (Version 2017), wonach ein Krankenhaus berechtigt ist, nicht festangestellte Ärzte
hinzuzuziehen bzw. Dritte Ärzte im Wege verbindlicher Kooperation in Anspruch zu nehmen bzw. es nur notwendig ist, die Leistungen
der Radiologie innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus zur Verfügung zu stellen (OPS 8-98f - Mindestmerkmal 7)?"
Zu dieser Frage legt die Klägerin die Klärungsfähigkeit nicht dar. Sie führt selbst an, dass das LSG seine Entscheidung auf
den Status der Ärzte innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, aber auch darauf gestützt habe, dass diese nicht in eigenen Räumen
und mit Mitteln der Klinik tätig seien. In ihrer Beschwerdebegründung weist sie jedoch lediglich darauf hin, dass § 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
vom 21.7.2012 geändert worden sei und seither die Leistungserbringung der Krankenhäuser auch durch nicht fest im Krankenhaus
angestellte Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich zugelassen worden sei. Dieses - insbesondere anhand von Zitaten aus der Gesetzesbegründung
erfolgte - Vorbringen erfasst lediglich die statusrechtlichen Vorgaben für Ärztinnen und Ärzte. Zu der Frage, ob und warum
auch das Kriterium eigener Räumlichkeiten und eigener Mittel der Klinik gegen die Neufassung des § 2 KHEntgG verstoße, trägt
die Klägerin zur Begründung nichts vor. Sie legt daher nicht dar, dass die statusrechtlichen Fragestellungen im vorliegenden
Rechtsstreit überhaupt streitentscheidend wären.
Auch zu dieser zweiten Rechtsfrage fehlt es im Übrigen an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung über den Einzelfall
hinaus aus den unter a) aufgezeigten Gründen. Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass eine Anpassung in späteren OPS-Fassungen
nicht möglich war, noch dass dies aber aufgrund größerer struktureller Probleme erforderlich wäre.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 3 GKG.