Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als persönliches Budget unter Ersetzung eines Rechts auf die Naturalleistung
"Betreuungsassistenz"
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des zuerkannten Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz
ein Recht auf höhere Geldleistungen als persönliches Budget (im Folgenden: pB) zu bewilligen.
Er erlitt am 26.10.1989 einen anerkannten Arbeitsunfall und dadurch schwere Verletzungen. Wegen dieser Unfallfolgen bezieht
er von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH. Aufgrund seines unfallbedingten
Bedarfs erkannte sie ihm ab 1990 ein Recht auf Leistung einer durchgehenden täglichen 24-Stunden-Betreuungs-Assistenz durch
Hilfspflegekräfte zu. Diese wurden von dem "M. Club e. V." K. (im Folgenden: MMMC) als Leistungserbringer der Beklagten an-
und bereitgestellt. Der MMMC hat hierfür mit der Beklagten eine Vergütung von zuletzt pauschal 12 Euro/Stunde, durchschnittlich
8766 Euro monatlich, vereinbart, die sie auch direkt an den MMMC gezahlt hat.
Im Laufe der Zeit übernahm der Kläger mit Einverständnis des MMMC die Auswahl der dann vom MMMC angestellten und bei ihm eingesetzten
Hilfspflegekräfte. Er lernt sie an, weist sie ein und macht die Einsatzplanung. Der MMMC entlohnt sie, führt die Personalverwaltung
und rechnet gegenüber der Beklagten ab.
Im März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Übernahme der Kosten" dafür, dass er selbst als Arbeitgeber Hilfspflegekräfte
aufgrund von Arbeitsverträgen einstellen könne (sog Arbeitgebermodell). Die Beklagte lehnte dies ab. Klage und Berufung blieben
erfolglos. Vor dem BSG verpflichtete sich die Beklagte am 16.11.2005 in einem prozessbeendenden Vergleich, den Kläger hinsichtlich der Gewährung
eines pB auf der Grundlage des (nun) geltenden Rechts neu zu bescheiden.
Daraufhin beantragte der Kläger, ihm statt der Leistung der Betreuungsassistenz ein pB in Höhe von monatlich 9898,62 Euro
unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 12,36 Euro, ferner von Pauschalen für Krankheit, Einarbeitung und Urlaub der
Hilfspflegekräfte sowie von Lohnnebenkosten zu bewilligen.
Die Beklagte bewilligte ihm im Bescheid vom 18.7.2006 ein Recht auf laufende Geldleistungen als pB in Höhe eines monatlichen
Betrages von 8800 Euro "an Stelle der bisherigen Pflege durch den MMMC". Das pB werde frühestens ab 1.11.2006 gewährt und
ende am 31.10.2007. Es verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn die Beklagte den Kläger nicht spätestens drei Monate vor
dem Ablauf auf das Auslaufen des Budgets schriftlich hinweise. Es solle die Aufwendungen für die Betreuung und Pflege, für
die Einstellung und Entlohnung der Hilfspflegekräfte sowie für die Feststellung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben
sicherstellen. Dies erfolge im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Festsetzung der Höhe des
pB beruhe auf den bisher entstehenden Kosten für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch den MMMC, die monatlich 8766 Euro betrügen.
Die höhere Forderung des Klägers überschreite die gesetzliche Vorgabe des §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX. Die Kosten der Behandlungspflege sowie die für die Raumpflegerin würden außerhalb des pB von ihr weiter getragen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitgebermodell sei so nicht zu finanzieren, weil der MMMC als gemeinnütziger
Verein geringere Kosten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchbescheid vom 13.9.2006).
Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil des SG Speyer vom 26.6.2008). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(Urteil vom 11.10.2010). Der festgestellte Bedarf, auf den sich das pB beziehe, sei der nach einer täglichen 24-Stunden-Betreuung
durch Assistenzkräfte. Dieser Bedarf bestehe zusätzlich zu dem nach der durch Fachkräfte zu erbringenden Grund- und Behandlungspflege.
Die Beklagte habe das pB zu Recht auf 8800 Euro monatlich festgesetzt. Die bisher mit dem MMMC vereinbarte Vergütung für die
24-Stunden-Betreuung umfasse alle für die Betreuung erforderlichen Leistungen, auch die Arbeitgeber-Leistungen wie die Auswahl
der Hilfspflegekräfte, ihre Einarbeitung, Anleitung und Diensteinteilung. Die Arbeitgeber-Leistungen seien kein gesonderter
Bedarf des Klägers, sondern notwendiger Teil der komplexen "24-Stunden-Assistenz". Maßgeblicher Bezugspunkt für die Budgetbemessung
sei der Preis, den die Beklagte für die Naturalleistung am Markt zahlen müsse. Eine Abweichung von dieser Obergrenze sei nur
in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein "atypischer Fall" liege jedoch nicht vor.
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX. Die Obergrenze des pB in Höhe von 8.800 Euro sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Schon bisher sei sein Bedarf nicht gedeckt
worden; denn der MMMC fungiere bloß als Personal-/Lohnbuchhaltung für die bei ihm tätigen MMMC-Kräfte. Seine "Arbeitgeber-Overhead-Leistungen"
seien eigentlich vom MMMC zu erbringen. Hätte dieser diese Leistungen erbracht, hätte er mit der Beklagten deutlich höhere
Personalkosten abrechnen müssen. Dann wäre der Gesamtbetrag für die Beklagte höher gewesen als der von ihm jetzt begehrte
Betrag. Rechne man dies nicht in die Obergrenze ein, lägen ein Ermessensfehlgebrauch und eine Verletzung des Gleichheitssatzes
vor. Der Behinderte müsse mit dem pB selbständig seinen Bedarf decken können.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.10.2010 und des Sozialgerichts Speyer vom 26.06.2008 und die Bewilligung
eines Rechts auf Zahlung von monatlich 8800 Euro als persönliches Budget unter Ersetzung des Anspruchs auf Stellung einer
24-stündigen Betreuungsassistenz durch Pflegehilfskräfte im Bescheid vom 18.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm statt Leistungen dieser Betreuungsassistenz ein Recht auf
Zahlungen von mindestens monatlich 9433,66 Euro ab dem 01.05.2012 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten vor dem BSG hat der Kläger das zuerkannte Recht auf Geldleistung als pB bisher nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat ihm stattdessen
die 24-stündige Betreuungsassistenz durch Pflegehilfskräfte des MMMC als Naturalleistung weiter bewilligt und erbracht. Ferner
haben die Beteiligten erklärt, es solle jedenfalls bis zum 1.5.2012 hierbei bleiben. Der Kläger hat erklärt, die Bewilligung
des pB vom 18.7.2006 werde nur für Zeiten ab dem 1.5.2012 angefochten. Danach solle die Betreuungsassistenz durch ein anderes
pB von mindestens 9433,66 Euro monatlich ersetzt werden.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die im Umfang des Revisionsbegehrens
zulässige Berufung zurückgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, ihm ab dem 1.5.2012 statt
des Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz ein Recht auf laufende Geldleistungen als pB von mehr als 8800 Euro monatlich
zu bewilligen.
Die angefochtene Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als pB unter Ersetzung des Rechts auf die Naturalleistung "Betreuungsassistenz"
war allerdings formell rechtswidrig. Denn die Beklagte hat ua vor Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung das zwingend
vorgeschriebene Bedarfsfeststellungsverfahren nicht durchgeführt. Gemäß §
26 Abs
1 Satz 2
SGB VII können Versicherte, denen Ansprüche auf Leistungen ua nach §
26 Abs
2 Nr
3 SGB VII bewilligt oder zu bewilligen sind, einen Anspruch auf Ausführung dieser Leistungen durch ein pB nach §§
17 Abs
2 bis
4,
159 SGB IX iVm der "Verordnung zur Durchführung des §
17 Abs
2 bis
4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch" (Budgetverordnung - BudgetV - vom 27.5.2004, BGBl I 1055) haben. Nach §§
17 Abs
3 Satz 3, 10 Abs
1 SGB IX iVm § 3 BudgetV ist vor Entscheidung über die Bewilligung eines pB ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchzuführen. Das ist nicht geschehen
(hierzu unter 2.).
Der Kläger wird aber dadurch nicht in seinen materiellen Rechten verletzt, da ihm kein Anspruch auf Zuerkennung eines Rechts
auf eine höhere laufende Geldleistung als pB an Stelle des bewilligten Naturalleistungsanspruchs ab 1.5.2012 zusteht. Denn
nach §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX darf die Höhe des Rechtes auf ein pB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das pB zu erbringenden Leistungen
nicht überschreiten. Es liegt keine gesetzlich anerkannte Ausnahme für einen höheren Wert des pB vor (hierzu unter 3.).
1. Die Kombination einer Anfechtungs- mit einer Verpflichtungsbescheidungsklage ist gemäß §§
54 Abs
1 Satz 1 Regelung 1, 56
SGG zulässig.
a) Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung (Bewilligung
eines pB und Aufhebung der Bewilligung eines Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz) und mit Dauerwirkung für Zeiten
ab dem 1.5.2012 begehrt.
aa) Die (erstmalige) Bewilligung eines Rechts auf ein pB durch einen Unfallversicherungsträger wegen eines unfallbedingten
Bedarfs ist nur eine einzige Regelung. Hat dieser jedoch zuvor bereits nach §§
26 ff
SGB VII ein Recht auf Naturalleistungen bewilligt, das nunmehr durch die Bewilligung eines pB ersetzt werden soll, ist diese Bewilligung
eines pB notwendig und untrennbar mit der belastenden Entscheidung verbunden, dem Versicherten den ihm zuerkannten Naturalleistungsanspruch,
der durch das pB ersetzt werden soll, unter Aufhebung des den Naturalleistungsanspruch bewilligenden begünstigenden Verwaltungsakts
zu entziehen. Denn die Bewilligung eines Rechts auf Naturalleistungen und die eines es ersetzenden Geldleistungsrechts für
denselben Bedarf können nicht zeitgleich nebeneinander bestehen.
bb) Dieser Verwaltungsakt mit Doppelwirkung kann nur als Gesamtregelung angefochten werden, da der begünstigende Teil nur
zusammen mit dem belastenden Teil gelten soll. Denn ein Recht auf ein pB kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs
ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise
gedeckt werden soll und kann. Daher ist die Bewilligung des Geldleistungsrechts als pB nicht lediglich unter Beibehaltung
des bereits zugesprochenen Geldbetrags hinsichtlich der Festsetzung eines Höchstwerts aufzuheben. Denn auch dieser Höchstbetrag
wurde allein im Blick auf den wirtschaftlichen Wert des zugleich aufgehobenen Naturalleistungsanspruchs festgesetzt und sollte
(schon zur Vermeidung von "Überversorgung", aber auch zur Sicherung der Bedarfsdeckung) nur gelten, wenn dieser nicht mehr
besteht.
cc) Zulässig ist auch die Begrenzung des Aufhebungsbegehrens auf Regelungszeiten ab dem 1.5.2012. Denn der Verwaltungsakt
mit Doppelwirkung hat auch Dauerwirkung. Er begründete unter Entziehung des Naturalleistungsrechts seit dem 1.11.2006 ein
Recht des Klägers auf laufende Geldleistungen, das aufgrund der Klausel im Bescheid vom 18.7.2006 über die Geltungszeitverlängerung
auch noch besteht. Der Kläger war als Rechtsinhaber nicht gehindert, in Übereinstimmung mit der Beklagten auf die Ansprüche
aus diesem Recht für Zeiten bis zum 1.5.2012 zu verzichten, um angesichts der bisher durchgeführten Bedarfsdeckung durch Naturalleistungen
schwierige Rückabwicklungsprüfungen zu vermeiden und der Beklagten eine angemessene Übergangszeit einzuräumen. Dadurch wurde
die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mit Doppelwirkung für die Zukunft nicht unmittelbar berührt; er selbst ist
nicht erledigt; seine Dauerwirkung besteht für die Zeit nach dem Ende der vereinbarten Verzichtswirkung ab dem 1.5.2012 fort.
Er ist also Anspruchsgrundlage für die durch ihn bewilligten Geldleistungsansprüche ab dem 1.5.2012 und besteht auch fort,
soweit die Bewilligung des Naturalleistungsrechts aufgehoben ist.
b) Für das mit dieser Anfechtungsklage verbundene Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des Rechts
auf Naturalleistung ein anderes Recht auf Geldleistung als pB in Höhe von mindestens monatlich 9433,66 Euro zu bewilligen,
ist richtige Rechtsschutzform die Verpflichtungsbescheidungsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage iS von §
54 Abs
1 Satz 1 Regelung 3
SGG. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des durch den angefochtenen Verwaltungsakt abgelehnten
Verwaltungsakts, ihm ein anderes, höherwertiges, bisher aber nur mit einem Mindestbetrag bezifferbares pB an Stelle des Naturalleistungsrechts
zu bewilligen.
aa) Die Bescheidungsklage mit Mindestwertmaßgabe ist zulässig, weil der Kläger vorträgt, nur den Mindestwert aus bisheriger
Erfahrung mit dem Arbeitgebermodell angeben zu können, während der ab Mai 2012 maßgebliche Wert sicher höher, aber noch nicht
und nicht durch ihn bestimmbar sei. Insoweit müssten die noch von der Beklagten anzustellenden Prüfungen abgewartet werden,
die aber nur erfolgen müssten, wenn sie durch das Gericht angehalten worden wäre, über die bisherigen Kosten der Naturalleistungen
hinaus auch die zusätzlichen für sein Arbeitgebermodell anzurechnen.
bb) Die Statthaftigkeit dieser Bescheidungsklage scheitert nicht daran, dass der Kläger eine (unechte) Leistungsklage iS von
§
54 Abs
4 SGG hätte erheben müssen.
Zwar betrifft der angefochtene Verwaltungsakt mit Doppelwirkung eine "Leistung", dh ein Recht auf eine Sozialleistung iS von
§
11 SGB I. Denn gemäß §
26 Abs
1 Satz 2
SGB VII soll das Recht auf eine Geldleistung als pB der "Ausführung", dh Erfüllung, von Ansprüchen des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger
ua auf Teilhabe gemäß §§
26 Abs
1 Satz 1, Abs
2 bis 5
SGB VII dienen. Diese Vorschriften des
SGB VII gehen gemäß §
7 SGB IX denjenigen des
SGB IX vor. Dessen Bestimmungen sind nach §
26 Abs
1 Satz 1
SGB VII bei der Ausgestaltung der gemäß §
26 Abs
5 SGB VII nach Ermessen zu bewilligenden Leistungsrechte in Entscheidungsfreiräumen zu beachten.
Jedoch kann ein Anspruch auf ein pB zur Deckung eines durch einen Versicherungsfall bedingten Bedarfs gegen einen Unfallversicherungsträger
erst entstehen, wenn dieser sein Auswahlermessen über eine ohne das pB zu gewährende Naturalleistung zugunsten des Versicherten
betätigt hat oder insoweit eine Ermessensreduktion auf null (eins) vorliegt.
Allerdings sieht §
159 Abs
5 SGB IX (eingefügt zum 1.1.2005 durch Art 8 Nr
13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ab dem 1.1.2008 im
direkten Anwendungsbereich des
SGB IX zu §
17 Abs
2 Satz 1
SGB IX vor, dass "auf Antrag Leistungen durch ein pB ausgeführt werden".
Dies setzt jedoch im Unfallversicherungsrecht voraus, dass alle gesetzlichen Bedingungen für eine solche "Leistungsausführung"
erfüllt sind. Dazu gehört notwendig die rechtsbegründende Betätigung des Auswahlermessens, das den Unfallversicherungsträgern
für die Bewilligung der in §§
26 ff
SGB VII geregelten Rechte auf Naturalleistungen pflichtig eingeräumt ist (§
26 Abs
5 SGB VII). Sie kann und darf vom Gericht nicht stellvertretend für die Verwaltung vorgenommen werden (vgl §
54 Abs
1 Satz 2
SGG). Ein Rechtsanspruch iS von §
54 Abs
4 SGG auf das pB kann daher erst entstehen, wenn das Auswahlermessen für den Versicherten günstig betätigt oder eine Ermessensreduktion
eingetreten ist.
Zudem bestimmt §
26 Abs
1 Satz 2
SGB VII, anders als §
159 Abs
5 SGB IX, dass Versicherte, die einen Anspruch auf (bewilligte oder ermessensfehlerfrei zu bewilligende) Leistungen (iS des §
26 Abs
1 Satz 1, Abs
2 bis 5
SGB VII) haben, einen Anspruch auf Ausführung jenes Anspruchs durch ein pB nach §
17 Abs
2 bis
4 SGB IX iVm der BudgetV und §
159 SGB IX haben "können". Jedenfalls "kann" (= darf) danach ein Recht auf Geldleistungen als pB nicht bewilligt und nicht beansprucht
werden, das den gesetzlichen Höchstwert übersteigt oder mit dem der unfallbedingte Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Der 5. Senat des BSG hat für das
SGB VI iVm dem
SGB IX zu der Fallgruppe entschieden, dass erstmals über Naturalleistungsrechte und zugleich über deren "Ersetzung" durch die beantragte
Bewilligung eines pB zu entscheiden war. Er hat für diese (hier nicht vorliegende) Fallgestaltung grundsätzlich einen "Rechtsanspruch"
auf Zuerkennung "eines" pB bejaht, andererseits aber auch verdeutlicht, dass nicht unberücksichtigt bleiben darf, ob die Bewilligung
der beantragten Leistung als solche (dem Grunde nach) im Ermessen der Beklagten steht (vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158; zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 17 Nr 1 vorgesehen, RdNr 17). Auch dann habe ein gestuftes Verfahren zu erfolgen,
in dem der Träger jedenfalls auch als Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung eines pB ein ihm vom Gesetz
eingeräumtes Ermessen betätigt haben müsse.
Im Anwendungsbereich des §
26 Abs
5 SGB VII, der dem Unfallversicherungsträger eine Betätigung des Auswahlermessens für grundsätzlich alle Leistungen ua auf Teilhabe
vorschreibt, gilt dies gleichermaßen für die im Gesetz nicht festgelegte, sondern nur begrenzte Höhe der mit den Naturalleistungspflichten
des Unfallversicherungsträgers verbundenen Kosten dieser Teilhabeleistungen. Das zwingend vorgeschriebene Auswahlermessen
ist gerade auch zu beachten, wenn nicht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein ersetzendes pB bewilligt werden soll, sondern
wenn es um die im Gesetz gleichfalls nicht festgelegte, aber mit der Bewilligung eines pB untrennbar verbundene Entscheidung
über die Höhe der ersetzenden Geldleistung geht. Denn ein pB, das rechtswidrig oder zur Deckung des unfallbedingten Bedarfs
faktisch nicht geeignet ist, darf (und "kann") nicht bewilligt werden.
Die Gewährung eines Rechts auf Leistung einer 24-Stunden-Assistenz steht gemäß §
26 Abs
5 SGB VII - wie die Bewilligung aller Leistungen zur Teilhabe im
SGB VII - im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Beklagten (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 39 Nr 2 vorgesehen, RdNr 16 mwN). Begehrt der Kläger - wie hier - über den Antrag
auf pB mittelbar als dessen Bewertungsmaßstab auch eine andere oder zusätzliche Naturalleistung als bislang bewilligt, so
kann die insoweit erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten, eine Tatbestandsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Bewilligung
eines pB, nicht übergangen werden. Ein solcher Rechtsanspruch besteht jeweils nur in dem Umfang des zugebilligten Rechts auf
Leistungen nach §§
26 ff
SGB VII, deren Bewilligung ihrerseits nach §
26 Abs
5 SGB VII im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht.
2. Die angefochtene Bewilligung des pB war formell rechtswidrig.
a) Zwar war die Beklagte als für den Versicherungsfall (§
7 SGB VII) zuständiger Unfallversicherungsträger im originär eigenen Wirkungskreis verbandszuständig für die Entscheidung, welche Maßnahmen
wegen der Unfallfolgen des Klägers als Hilfe zur Bewältigung des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens bereitzustellen sind (vgl §
26 Abs
2 Nr
3, Nr
4 iVm §
39 SGB VII). Deswegen ist die Beklagte auch originär zuständig für den Antrag des Klägers, ihm statt einer bereits bewilligten Naturalleistung
nach den genannten Vorschriften ein Recht auf eine Geldleistung als pB zu gewähren. Ein Bedarf, der nicht unfallbedingt entstanden
wäre, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Daher folgt die Zuständigkeit der Beklagten nicht aus dem nachrangigen §
14 Abs
1 SGB IX.
b) Jedoch ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig, weil die Beklagte gegen zwingende Verfahrensvorschriften (§
26 Abs
1 Satz 2
SGB VII iVm §§ 3 Abs 5, 4 BudgetV) verstoßen hat. Diese Fehler sind zudem nicht unbeachtlich, da sie nicht heilbar (§ 41 SGB X) sind und auch nicht offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung eines pB von 8800 Euro
monatlich nicht beeinflusst haben (§ 42 Satz 1 SGB X). Denn dieser Betrag liegt jedenfalls über demjenigen, den sie für die Naturalleistung erbracht hat.
aa) Nach dem hier kraft inkorporierender Verweisung in §
26 Abs
1 Satz 2
SGB VII als Bestandteil des
SGB VII und in dessen Rahmen anwendbaren §
17 Abs
3 Satz 3
SGB IX werden pB auf der Grundlage der nach §
10 Abs
1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung
und Unterstützung erfolgen kann. Hierzu enthält insbesondere § 3 BudgetV, der 2006 bereits in Kraft war, ins Einzelne gehende Verfahrensregelungen.
Das Bedarfsfeststellungsverfahren muss grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn dem Versicherten bereits ein Recht
auf eine Naturalleistung nach §§
26 ff
SGB VII bewilligt wurde und er sodann dessen "Ausführung" durch Bewilligung eines ersetzenden pB beantragt. Dies soll sicherstellen,
dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers unter Beachtung des aktuellen Bedarfs des Versicherten getroffen wird.
Zudem muss die Höhe der für Naturalleistungen konkret zu erbringenden Kosten als Bewertungsmaßstab für die Eignung und als
Höchstgrenze für das ersetzende Recht auf Geldleistung als pB zeitnah ermittelt werden. Dies ist nicht geschehen.
bb) Auch die gebotene Zielvereinbarung wurde nicht getroffen. § 4 BudgetV iVm § 3 Abs 4 BudgetV schreibt zwingend vor, dass vor Erlass des Verwaltungsakts über ein pB eine Zielvereinbarung abzuschließen ist, die mindestens
ua Regelungen über die Nachweise für die Deckung des individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung enthalten muss (vgl
§ 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 BudgetV). Zudem wurden Nebenbestimmungen über die Geltungszeit der Bewilligung des Geldleistungsrechts als pB sowie auch über die
Qualitätssicherung getroffen. Diese Regelungen hätten vorab (zumindest teilweise) in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV niedergelegt werden müssen.
Die Nebenbestimmung, die Geltungsdauer der Bewilligung verlängere sich, wenn die Beklagte den Kläger nicht jeweils drei Monate
vor dem Auslaufen des Budgets auf das Gegenteil hinweise, steht grundsätzlich im Widerspruch zu § 3 Abs 6 Satz 1 BudgetV. Danach wird das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt.
Die Ausgestaltung des pB in der BudgetV geht jedenfalls für den Regelfall eines Rechts auf laufende Geldleistungen von einer zweijährig zu wiederholenden Bedarfsfeststellung
aus. Der Begründung des Verwaltungsakts ist nicht zu entnehmen, weshalb dies im Fall des Klägers nicht gelten könnte.
3. Die kombinierten Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen formell rechtswidrigen Verwaltungsakt
nicht in seinen materiellen Rechten verletzt. Denn er hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines ersetzenden pB mit einem höheren
monatlichen Geldwert als 8800 Euro ab 1.5.2012, weil dies die gesetzliche Obergrenze des §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX überschreiten würde.
a) Wie bereits dargestellt, werden nach §
17 Abs
3 Satz 3
SGB IX pB auf der Grundlage des Bedarfsfeststellungsverfahrens so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird
und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Nach Satz 4 aaO soll die Höhe des pB die Kosten aller bisher
individuell festgestellten, ohne das pB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
aa) Der Kläger begehrt von der Beklagten ein "einfaches" (bzw Teil-) pB. Dies besteht aus einem Recht auf (hier) laufende
Geldleistungen, das dem Versicherten "an Erfüllungs statt" für ein ihm sonst zustehendes Recht auf eine Naturalleistung bewilligt
wird (zum Begriff "einfaches" Budget vgl Habekost/Palsherm, DGUV-Forum 7-8/2011, 38, 40). Dies hat die Beklagte ihm auch bewilligt.
Der Kläger erstrebt aber ein anderes, höheres pB.
Nach den das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) hat die Beklagte dem Kläger durch einen Leistungserbringer die 24-Stunden-Assistenz als Naturalleistung geleistet und dem
Leistungserbringer hierfür den vereinbarten monatlichen Durchschnittskostensatz von 8766 Euro gezahlt. Ferner sind bei Erbringung
der Betreuungsassistenz keine Qualitätsmängel aufgetreten. Zusätzliche Aufwendungen für eine Beratung und/oder Unterstützung
bei der Verwaltung des pB werden vom Kläger nicht benannt und sind nicht festgestellt. Im Fall des Klägers beliefen sich also
die monatlichen Kosten des ihm von der Beklagten bisher bewilligten Naturalleistungsanspruchs, also die des bisher individuell
festgestellten Leistungsrechts, für die Beklagte auf 8766 Euro. Über diesen Betrag ist sie mit Festsetzung des Betrages von
8800 Euro bereits hinausgegangen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer noch höherwertigeren Geldleistung existiert nicht.
bb) §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX setzt eine Obergrenze für den Geldwert eines pB, um die Budgetneutralität des pB zu sichern (vgl von der Heide in Kossens
in Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 3. Aufl 2009, §
17 RdNr 17; Schneider in Hauck/Noftz,
SGB IX, K §
17 RdNr 16; Lachwitz spricht insoweit von einer "Deckelung" des pB, vgl Sozialrecht aktuell 2007, 51).
Der mit dem pB verbundene Geldleistungsanspruch des behinderten Menschen soll jedenfalls im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung
für die ansonsten gleiche Leistung führen. In der Begründung der Gesetzgebungsinitiative der Bundesregierung, welcher der
Bundestag und seine Organe nicht widersprochen haben, wird hierzu ausgeführt, dass die Norm "grundsätzlich eine Obergrenze
des Gesamtbudgets" festlege, "um Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu vermeiden".
Weiter heißt es dort: "Die Höhe des Gesamtbudgets soll danach im Einzelfall die Kosten aller ohne Budget zu erbringenden bisher
individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten" (vgl BT-Drucks 15/1514, S 72 zu Art 8). Die Bundesregierung hat
zudem eine "Soll-Vorschrift" dafür vorgeschlagen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen die Obergrenze überschritten
werden kann. Das könne dann geboten sein, "wenn den bisher stationär betreuten Leistungsberechtigten nur so ein Umsteigen
auf ambulante Betreuung unter Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets übergangsweise ermöglicht werden kann" (vgl BT-Drucks
15/1514, S 72 zu Art 8, zustimmend Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-
SGB IX, 3. Aufl 2010, §
17 SGB IX, RdNr 42).
Diese negative "Soll-Vorschrift" lässt eine Ausnahme vom Verbot, die Obergrenze zu überschreiten, nur zu, wenn eine für die
Lebensqualität des Versicherten wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder vorübergehende Zusatzaufwendungen
für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des pB nötig werden.
cc) Ein solcher Ausnahmefall, der ein zeitweiliges Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Ein in §
17 Abs
3 Satz 3
SGB IX gesondert aufgeführter Bedarf an "Beratung und Unterstützung" für die Verwaltung des pB macht der Kläger nicht geltend und
ist vom LSG nicht festgestellt.
Die vom Kläger behaupteten zusätzlichen "Arbeitgeber-Overhead-Kosten" bilden keinen besonders begründeten Ausnahmefall, weil
sie sich nicht aus einer vorübergehenden, für die Lebensqualität wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs ergeben.
Vielmehr handelt es sich um eine für die Höchstbetragsregelung des §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX geradezu typische Situation. Denn ein professioneller Leistungserbringer - wie hier der MMMC - kann die Naturalleistung durch
Leistungserbringer in aller Regel billiger erstehen als ein einzelner Nachfrager. Die Beklagte kann auf diesem nur sehr begrenzt
vorhandenen "Markt" mit Leistungserbringern in der Regel günstigere Bedingungen vereinbaren. Ein Versicherter, der statt des
Erhalts einer von persönlicher Dienstleistung geprägten Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken
will, muss regelmäßig zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf
nehmen. Diese aufgrund seiner geringen Nachfragemacht für ihn typischerweise anfallenden Mehrkosten dürfen aber bei der Höhe
des Budgets zur Wahrung der Kostenneutralität des pB nicht berücksichtigt werden.
dd) Es kann hier offenbleiben, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen
würde, auch dann vorliegen könnte, wenn mit einer Budgetgewährung allein ein deutlicher Zugewinn an persönlicher Autonomie
und Selbstbestimmung für den Versicherten (generell zu dieser Zielsetzung des pB Lippert, Behindertenrecht 2008, 193) gegenüber dem Erhalt der Naturalleistung verbunden wäre (kritisch zur Berücksichtigung dieses Gedankens bei der Abweichung
von der Budgetobergrenze Schneider in Hauck/Noftz,
SGB IX, K §
17 RdNr 16).
Allerdings schreibt der auch im
SGB VII und im
SGB IX zwingend geltende §
2 Abs
2 SGB I vor, dass das gleichfalls unmittelbar geltende soziale Recht auf Teilhabe aus §
10 SGB I bei der Auslegung dieser Bücher und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten, nicht nur zu berücksichtigen ist. Es muss
sichergestellt werden, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (hierzu Rummel in Forum A der DVfR
vom 12.9.2011, Diskussionsbeitrag Nr 22/2011 zu dem hier angefochtenen Urteil des LSG). Dazu gehört nach §
10 Nr 4
SGB I auch das Recht auf Förderung der Selbstbestimmung und auf die notwendige Hilfe, um eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zudem sind das auch im
SGB VII und im SGB X direkt geltende Individualisierungsprinzip des §
33 SGB I sowie das in §
9 SGB IX niedergelegte Wunsch- und Wahlrecht (über §
26 Abs
1 Satz 1
SGB VII) für die Auslegung des §
17 Abs
3 Satz 4
SGB IX maßgeblich.
Gleichfalls gilt aber zwingend auch §
2 Abs
1 Satz 2
SGB I, nach dem aus den sozialen Rechten Ansprüche (§
194 Abs
1 BGB) nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften
der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs "im Einzelnen bestimmt" sind. Diese Vorschrift schützt iVm dem ebenfalls in allen
Büchern des SGB direkt anzuwendenden §
31 SGB I (Totalvorbehalt des Gesetzes) die Gesetzgebungs- und Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages und verbietet, dass sich die
Gerichte zur anspruchsschaffenden Instanz erheben.
Ob es vor diesem Hintergrund erlaubt ist, die gesetzliche Obergrenze um andere als die beiden genannten besonders begründeten
Ausnahmefälle mit der Folge einer möglichen Kostensteigerung durch Bewilligung eines pB zu erweitern, bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn es kommen dafür allenfalls Fallgestaltungen in Betracht, in denen der besonders wichtige Grundsatz der Kostenneutralität
in einen vom Gesetz durch die Obergrenze nicht geregelten Zielkonflikt mit gesetzlich gleich oder höher bewerteten Zielen
der §§
26 ff
SGB VII iVm dem
SGB IX gerät.
Davon kann im Fall des Klägers keine Rede sein.
Er kann mit Erlaubnis des Leistungserbringers selbstbestimmt und autonom die Hilfspflegepersonen auswählen und deren Einsatz
koordinieren. Sein Begehren zielt nicht darauf ab, ein erhöhtes Maß an Selbstbestimmung und Autonomie zu erlangen. Er will
vielmehr eine "Vergütung" für diese von ihm freiwillig und im eigenen Interesse übernommenen und mit Erlaubnis des Arbeitgebers
dieser Hilfspflegekräfte ausgeübten Aufgaben erhalten. Nach den Feststellungen des LSG ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber
infolge der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Kläger überhaupt Kosten erspart hat. Durch eine Vergütung der "Overhead-Arbeitgeberkosten"
würde die Qualität der 24-Stunden-Assistenz oder seine persönliche Autonomie (gerade als betroffener behinderter Mensch) gerade
nicht gesteigert werden können.
Die Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als pB soll dem Versicherten aber keine Vergütung für von ihm selbstbestimmt
für sich erbrachte Leistungen verschaffen, ohne dass hierdurch ein feststellbarer Qualitätsgewinn gerade auch unter dem Blickwinkel
der Aufgaben der Beklagten nach §
26 SGB VII zu erzielen wäre.
b) Deshalb kann hier auch offenbleiben, ob die durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008 (BGBl II 1419) in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten
völkerrechtlichen Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches
Recht auf bestimmte Leistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht einräumen (so wohl Masuch in Hohmann-Dennhardt/Masuch/Villiger,
Festschrift für Renate Jäger, 2010, S 245, 260 ff; ebenso Oppermann in S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht,
Kommentar 2012, §
2 SGB IX, RdNr 30 mwN). Denn eine Diskriminierung iS des Art 3 und 5 UN-BRK liegt jedenfalls im Falle des hier geltend gemachten Anspruchs auf zusätzliche Vergütung für "Overhead-Arbeitgeber-Leistungen"
nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.