Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I
Der Kläger beansprucht im Umfang der sozialgerichtlichen Entscheidung von der Beklagten die Zahlung von Verletztenrenten nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um jeweils 10 vH und zwar wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember
1987 in der Zeit vom 29. Oktober 1996 bis 31. Mai 1998 und wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 in der
Zeit vom 11. November 1997 bis 31. Mai 1998.
Hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. September
1989 die bisher nach einer MdE um 20 vH gewährte vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989. In dem "Begründung"
überschriebenen Teil dieses Bescheides schilderte sie die nach ärztlicher Begutachtung noch vorliegenden Unfallfolgen und
führte wörtlich aus: "Hierdurch wird ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Die Erwerbsminderung
beträgt zur Zeit 10 vom Hundert der Vollrente".
Hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 entschied die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1998, dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe. Arbeitsunfähigkeit auf Grund der
Unfallfolgen habe bis zum 25. August 1997 vorgelegen. Die Heilbehandlung sei am 10. November 1997 abgeschlossen gewesen. Die
Erwerbsfähigkeit des Klägers sei über das Ende des Anspruch auf Verletztengeld hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade
gemindert. Die verbleibenden Unfallfolgen bedingten eine MdE um 10 vH. Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 1998 in der Gestalt
eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1998 stellte die Beklagte fest, dass wegen der Folgen des Arbeitsunfalls
vom 10. Dezember 1987 kein Anspruch auf Verletztenrente bestehe, weil dieser eine messbare MdE nicht mehr bedinge.
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen die Bescheide vom 6. Mai 1998 gerichteten Klagen verbunden. Der Kläger hat hinsichtlich beider Arbeitsunfälle
Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH, hilfsweise je 10 vH auf Dauer beansprucht. Das SG hat nach Beweisaufnahme die Bescheide vom 6. Mai 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Dezember 1998 abgeändert
und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 eine Verletztenrente nach
einer MdE in Höhe von 10 vH vom 29. Oktober 1996 bis 31. Mai 1998 und wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober
1996 eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 vH vom 10. November 1997 bis 31. Mai 1998 in gesetzlicher Höhe zu
gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen (Urteil vom 22. Juli 2002). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 über den 31. Oktober 1989
hinaus noch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit für sich betrachtet
einen Anspruch auf Verletztenrente begründeten, weil die jeweilige MdE unter 20 vH liege. Hinsichtlich des Arbeitsunfalls
vom 10. Dezember 1987 stehe fest, dass spätestens seit Ende 1995/1996, wahrscheinlich aber schon seit Ende 1989, keine messbare
MdE mehr bestehe. Hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 habe ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 10. November
1997 zu keinem Zeitpunkt eine MdE um 20 vH bestanden. Der tenorierte Anspruch auf Stützrente sei indes aus formalen Gründen
gegeben. Nach Überzeugung des Gerichts nähmen die in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. September 1989 bezeichneten
Unfallfolgen an der materiellen Rechtskraft teil. Sie hätten daher als Folgen des Arbeitsunfalles vom 10. Dezember 1987 zu
gelten, und zwar bis Ende Mai 1998, weil erst mit Bescheid vom 6. Mai 1998 eine anderweitige Bezeichnung der Unfallfolgen
vorgenommen worden sei, nämlich dahingehend, dass nunmehr nur noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen vorliege.
Dieses Urteil ist nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Durch Urteil vom 23. Juli 2003 hat das Landessozialgericht
(LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klagen abgewiesen. Entgegen der Auffassung des SG enthalte der Bescheid vom 27. September 1989 in seinem Verfügungssatz lediglich die Entscheidung der Beklagten, dass die
bisher gewährte vorläufige Rente entzogen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt werde. Mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) gehe der Senat davon aus, dass sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich auf den
Verfügungssatz beschränke. Zwar könne die Begründung eines Bescheides bei der Klärung des Umfangs der Bindungswirkung mit
herangezogen werden, dies jedoch nur bei Unklarheiten und damit auslegungsbedürftigen Verfügungssätzen. Diese Voraussetzungen
lägen hier nicht vor. Im Übrigen handele es sich nicht um einen Dauer-Verwaltungsakt, sondern um eine Entscheidung, die sich
in der einmaligen Entziehung der vorläufigen Rente bei gleichzeitiger Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente erschöpfe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese
Entscheidung sei in Tenor und Entscheidungsgründen zutreffend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 1998, jeweils in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide vom 29. Dezember 1998, in dem Umfang, in dem das SG diese Bescheide geändert und dem Kläger zeitlich begrenzte Verletztenrenten zugesprochen hat. Mangels Berufung des Klägers
war auch nur dies Gegenstand des Berufungsverfahrens sowie des mit der Revision angefochtenen Urteils des LSG.
Es kann offen bleiben, ob sich die materiellen Ansprüche des Klägers noch nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) richten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, §
212 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch -
SGB VII -) oder ob hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 im Hinblick auf die Sonderregelung in §
214 Abs
3 SGB VII die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des
SGB VII anzuwenden sind, denn die Vorschriften über die Gewährung so genannter Stützrenten sind im
SGB VII gegenüber der
RVO inhaltlich unverändert geblieben (vgl § 581 Abs 3 Satz 1 und 2
RVO sowie §
56 Abs
1 Satz 2 und
3 SGB VII).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrenten aus - wie es das SG ausgedrückt hat - "formalen Gründen". Denn die hierfür gemäß § 581 Abs 3 Satz 1 und 2
RVO (§
56 Abs
1 Satz 2 und
3 SGB VII) erforderlichen Voraussetzungen lagen in den vom SG ausgeurteilten Leistungszeiträumen nicht vor. Nach den genannten Vorschriften wird für einen Arbeitsunfall (Versicherungsfall),
der für sich genommen keinen Rentenanspruch auslöst, weil er eine MdE von wenigstens 20 vH nicht bedingt, gleichwohl eine
Verletztenrente gewährt, wenn ein weiterer Versicherungsfall hinzukommt und durch das Zusammenwirken der Verletzungsfolgen
aus beiden Unfällen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einem rentenberechtigenden Ausmaß von wenigstens 20 vH gemindert
wird. Nicht berücksichtigt werden lediglich solche Versicherungsfälle, deren Folgen eine MdE von weniger als 10 vH hervorrufen.
Nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen war die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der streitigen Zeit
ab Oktober 1996 lediglich durch die Folgen des am 29. Oktober 1996 erlittenen Arbeitsunfalls um 10 vH gemindert, während die
bei dem Unfall am 10. Dezember 1987 erlittenen Gesundheitsschäden keine messbare MdE mehr bedingten. Bei dieser Sachlage ließe
sich ein Rentenanspruch nur begründen, wenn die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. September 1989 über den Entzug der vorläufigen
Rente zugleich das Fortbestehen von Unfallfolgen mit einer MdE um 10 vH rechtsverbindlich festgestellt hätte und an diese
Feststellung gebunden wäre. Diese ihm vom SG bis zum 31. Mai 1998 zugeschriebene Rechtswirkung kommt dem Bescheid indes nicht zu.
Die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung) eines Verwaltungsakts beschränkt sich auf den Entscheidungsausspruch, den so
genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann (ständige Rechtsprechung und allgemeine
Meinung in der Literatur; siehe BSG SozR 2200 § 589 Nr 8; BSG SozR 2200 § 587 Nr 7; BSG SozR 1500 § 77 Nr 18; BSGE 46, 236 = SozR 1500 § 77 Nr 29; BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 §
33 Nr 21; Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl 2002, § 77 RdNr 3; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 31 RdNr 51, jeweils mwN). Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts
berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung
lässt (BSGE 37, 177, 180 = SozR 2200 § 581 Nr 1; BSG Urteil vom 27. Januar 1976 - 8 RU 138/75 -). Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung
daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (BSG SozR 2200
§ 587 Nr 7). Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines
Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten
nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; Engelmann in von Wulffen, aaO).
Der hier maßgebliche Bescheid der Beklagten vom 27. September 1989 enthält zwei Verfügungssätze, nämlich zum einen die Entscheidung
über den Entzug der vorläufigen Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 und zum anderen die Entscheidung über die Verneinung
des Anspruchs auf Dauerrente. Die übrigen Ausführungen stehen unter der Überschrift "Begründung", sind also ersichtlich nicht
als Verfügungssätze gestaltet, sondern dienen allein der Begründung der in den Verfügungssätzen getroffenen Regelungen. Das
gilt sowohl für die von der Beklagten aufgezählten, nach ärztlicher Begutachtung noch bestehenden Unfallfolgen als auch für
die Formulierung "die Erwerbsminderung beträgt zur Zeit 10 vom Hundert der Vollrente". Für den Empfänger war deshalb schon
aus dem äußeren Aufbau des Bescheides und der logischen Zuordnung der Aussagen über die verbliebenen Unfallfolgen und die
Höhe der MdE ohne weiteres erkennbar, dass eine verbindliche Entscheidung allein über den Rentenanspruch getroffen werden
sollte.
Für eine darüber hinausgehende Festlegung seitens der Beklagten bestand auch aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung. Nur
dann, wenn eine Verletztenrente zuerkannt wird, muss der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die MdE
verbindlich entscheiden, weil die Höhe der MdE gemäß § 581 Abs 1
RVO - neben dem Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 570 ff
RVO - für die Höhe des Rentenanspruchs maßgeblich ist (BSGE 37, 177, 180 = SozR 2200 § 581 Nr 1 S 4; BSGE 55, 32, 35 = SozR 2200 § 581 Nr 17 S 57). Wird dagegen wie im vorliegenden Fall die Gewährung einer Rente abgelehnt, besteht grundsätzlich
keine Verpflichtung, rechtsverbindliche Feststellungen zu den verbliebenen Unfallfolgen und zur Höhe der unfallbedingten MdE
zu treffen. Dementsprechend nehmen die in die Begründung des Ablehnungsbescheids aufgenommenen Ausführungen zu der nicht rentenberechtigenden
Höhe der MdE an der Bindungswirkung dieses Bescheides regelmäßig nicht teil (BSGE 37, 177 = SozR 2200 § 581 Nr 1; BSGE 55, 32 = SozR 2200 § 581 Nr 17; BSG Urteil vom 13. März 1985 - 9a RV 10/83 - SozSich 1985, 287).
Was die Unfallfolgen betrifft, ist der Versicherungsträger allerdings nicht gehindert, in dem Bescheid über die Rentenablehnung
gegebenenfalls mit einem besonderen Verfügungssatz festzustellen, dass bestimmte Gesundheitsschäden Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit sind, wenn dies für andere Leistungen relevant werden kann oder eine frühzeitige Klärung des Ursachenzusammenhangs
im Hinblick auf mögliche zukünftige Rentenansprüche zweckmäßig erscheint (zur vergleichbaren Rechtslage im sozialen Entschädigungsrecht
siehe BSGE 9, 80; 12, 25 ua sowie die Verwaltungsvorschrift Nr 7 zu § 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung).
Dem entspricht die in §
55 Abs
1 Nr
3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) vorgesehene Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Versicherten auch außerhalb eines aktuellen Leistungsstreits
im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit ist.
Feststellungen zur Höhe der MdE sind dagegen in einem Bescheid über die Ablehnung der Verletztenrente nicht veranlasst. Der
Senat hat dem Versicherungsträger im Gegenteil sogar die Berechtigung abgesprochen, von sich aus eine derartige Entscheidung
in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die Feststellung eines bestimmten unter 20 vH liegenden Grades der MdE zum Nachteil
des Versicherten auswirken könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig sei (BSGE 55, 32, 35 f = SozR 2200 § 581 Nr 17 S 57 f). Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung, dass im Falle der Ablehnung eines Anspruchs
auf Verletztenrente durch Gerichtsurteil, "weil die Unfallfolgen allenfalls eine MdE von 10 vH bedingen", diese Begründung
nicht an der der Bindungswirkung von Verwaltungsakten vergleichbaren Rechtskraft des gerichtlichen Urteils teilnimmt, weil
sie zur Auslegung des die Leistungsklage abweisenden Urteils nicht erforderlich ist (BSG Urteil vom 2. November 1988 - 2 RU 39/87 - HV-Info 1989, 84). Abgesehen davon, dass die Beklagte hier keine der Bindung fähige Entscheidung zu den Unfallfolgen und der Höhe der MdE
getroffen hat, wäre diese deshalb für den Anspruch aus § 581 Abs 3 Satz 1
RVO bzw §
56 Abs
1 Satz 2
SGB VII ohne Belang.
Da ein Anspruch auf so genannte Stützrenten in den vom SG ausgeurteilten Leistungszeiträumen vom 29. Oktober 1996 bis 31. Mai 1998 und vom 11. November 1997 bis 31. Mai 1998 somit
weder aus materiellen noch aus formellen Gründen bestanden hat, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.