Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2005 beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die
Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt
und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Grützmacher beantragt.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Dies hat nach §
73a Abs
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) iVm §
114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) ua zur Voraussetzung, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das ist hier nicht der Fall, denn die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in §
160 Abs
2 und §
160a Abs
2 Satz 3
SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig
dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel die Verletzung des §
103 SGG, ohne indes, wie zwingend erforderlich, einen Beweisantrag zu bezeichnen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt sein soll.
Die soeben zitierte Vorschrift des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ist auch in den Verfahren anzuwenden, in denen der Kläger bzw die Klägerin vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten war.
Zwar sind in diesem Fall durchaus weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines Beweisantrages im Sinne dieser Vorschrift
zu stellen. Indes muss auch in dem Fall eines vor dem LSG unvertretenen Klägers dieser dem Gericht deutlich machen, dass er
noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschluss vom 2. Juni 2003 - B 2 U 80/03 B -). Dass dies geschehen ist, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig
vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass
er für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbar ist (vgl BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 215), ist bei einem unvertretenen Kläger darzustellen,
wann und wie der Kläger dem LSG gegenüber den aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Daran
mangelt es hier.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.