Ablehnung von Krankengeldzahlungen
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers betreffend die Ablehnung von Krankengeldzahlungen
vom 27.8.2016 bis 13.11.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde
zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein
behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Die Geltendmachung eines
Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem im Sinne des
§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; dabei entzieht §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Beweiswürdigung der Beurteilung durch das Revisionsgericht.
Grundsätzlich ist allein anhand der Beschwerdebegründung das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK-
SGG, §
160a RdNr 136, 139 f, 235, 245, Stand 14.10.2020).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung des §
103 SGG, ohne bezüglich des von ihm gestellten Beweisantrags dessen Ablehnung ohne hinreichende Begründung seitens des LSG schlüssig
zu bezeichnen (vgl nur zu den spezifischen Anforderungen insoweit Leitherer, aaO, § 160 RdNr 18 ff, § 160a RdNr 16e f und Voelzke, aaO,
§ 160a RdNr 166 ff, jeweils mwN).
Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger im Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufrechterhaltene
Beweisantrag (vgl hierfür BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10) einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag entspricht. Jedenfalls lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass und
warum das LSG den Antrag des Klägers ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht mit hinreichender Begründung abgelehnt haben
könnte und sich stattdessen zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Denn es besteht kein allgemeiner
Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris RdNr 5, 11; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen.
Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres
Gutachten einholen zu müssen (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel
oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der
Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass die nach dem Beschwerdevorbringen vom LSG verwerteten Gutachten einen solchen Mangel aufweisen, macht die Beschwerde
zwar geltend, führt dies aber nicht substantiiert aus. Bezogen auf die mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Schmerzsymptomatik
hätte dazu dargelegt werden müssen, inwiefern der Kläger dem LSG konkret schmerzbedingte Hinderungsgründe aufgezeigt hat,
die einer Aufnahme der vor Eintritt von Arbeitslosigkeit ausgeübten Beschäftigung entgegenstanden, und von den Gutachtern
grob fehlerhaft übergangen worden sind. Daran fehlt es.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.