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BSG, Beschluss vom 19.11.2019 - 3 P 17/18 B
Gewährung von Pflegesachleistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzlicher Leistungsausschluss von Pflegesachleistungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt Mangelnde Umsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger im Ausland
Der grundsätzliche Leistungsausschluss von Pflegesachleistungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt ist vor dem Hintergrund der mangelnden Umsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger im Ausland gerechtfertigt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 11.10.2018 L 30 P 20/16 , SG Berlin 18.03.2016 S 86 P 1521/15
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: