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BSG, Urteil vom 29.11.2017 - 6 KA 31/16
Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums Zeitpunkt der Beurteilung Änderungen des anzuwendenden Rechts Für den Antragsteller günstigste Rechtslage Ärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis
1. In einem Verfahren auf Zulassung sind grundsätzlich alle Änderungen - vorteilhaft oder nachteilig - der tatsächlichen Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.
2. Ein Arzt, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG, beispielsweise wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, nicht mehr über die erforderliche Eignung verfügt, kann auch dann nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt, etwa dem der Antragstellung, alle Voraussetzungen vorlagen; allerdings kann auch für die Beurteilung von tatsächlichen Verhältnissen aus Rechtsgründen auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sein.
3. Änderungen des anzuwendenden Rechts gegenüber dem Zeitpunkt des Zulassungsantrags sind hingegen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken; das entspricht dem Grundsatz, dass bei einer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufszulassung auf die jeweils für den Antragsteller günstigste Rechtslage abzustellen ist.
4. Ebenso wie in den Fällen der Drittanfechtung ist auch dann, wenn eine Zulassung erstrebt wird, regelmäßig nach der für den Anspruch günstigsten Rechtslage zu urteilen.
5. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Vertragsarzt, um dem in § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV genannten Kriterium "persönlich in freier Praxis" zu genügen, die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Personal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.02.2016 L 5 KA 4567/14 , SG Karlsruhe 21.10.2014 S 4 KA 3561/12
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Entscheidungstext anzeigen: