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BSG, Urteil vom 29.11.2017 - 6 KA 32/16
Vertragsarztrecht Rücknahme von Genehmigungen zur Teilnahme am Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 2 Änderung eines Vertrags Qualitätsanforderungen für die Teilnahme am DMP Mindestpatientenzahlen als Voraussetzung für die Teilnahme an einem DMP-Vertrag
1. Bei der Änderung eines Vertrags, den die Vertragspartner nach § 73a a.F. i.V.m. § 83 SGB V oder unmittelbar auf der Grundlage des § 83 SGB V zur Umsetzung von DMP-Programmen i.S. des § 137f SGB V schließen, handelt es sich um eine "Änderung in rechtlichen Verhältnissen" i.S. des § 48 SGB X.
2. Gesamtverträge, die auf der Grundlage des § 83 SGB V geschlossen werden, enthalten zunächst obligatorische Bestandteile, also solche, die allein zwischen den KÄVen und den vertragsschließenden Landesverbänden der Krankenkassen wirken.
3. Zugleich enthalten diese aber auch normative Bestandteile, die kraft spezieller gesetzlicher Anordnung auch Personen (Vertragsärzte) und Institutionen (Krankenkassen) binden, die nicht am Vertragsschluss beteiligt sind.
4. Der Umstand, dass die Teilnahme am DMP von Qualitätsanforderungen abhängig gemacht werden darf und dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den Voraussetzungen für die Festlegung von Mindestpatientenzahlen gibt, hat zur Folge, dass Mindestpatientenzahlen nur als Instrument der Qualitätssicherung und nicht unabhängig davon zur Erreichung anderer, gesetzlich nicht geregelter Ziele eingeführt werden dürfen.
5. Aus diesem Grund begegnen Mindestpatientenzahlen als Voraussetzung für die Teilnahme an einem DMP-Vertrag nur dann keinen Bedenken, wenn sie entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Zielsetzung erhebliche Qualitätsvorteile erwarten lassen und diese Vorteile durch weniger belastende Vorgaben der Qualitätssicherung nicht ebenso erreicht werden können.
Normenkette: ,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB V a.F. § 73a
,
Vorinstanzen: LSG Bayern 16.03.2016 L 12 KA 59/14 , SG München 12.03.2014 S 38 KA 495/12
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2016 und des Sozialgerichts München vom 12. März 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

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