Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 29.11.2017 - 6 KA 33/16
Vertragsarzthonorar Sachlich-rechnerische Richtigstellung vertragsärztlichen Honorars Belegärztliche Leistungen ausschließlich im Rahmen von Krankenhausbehandlungen der Versicherten Versorgungsauftrag des Krankenhauses Plankrankenhäuser
1. Belegärztliche Leistungen werden ausschließlich im Rahmen von Krankenhausbehandlungen der Versicherten erbracht.
2. Entsprechend ihrer sektorenübergreifenden "Zwitterstellung" müssen sie nicht nur den vertragsarztrechtlichen, sondern zugleich auch den krankenhausrechtlichen Vorgaben genügen.
3. Versicherte können gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vollstationäre Krankenhausbehandlung nur durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und nur "im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses" beanspruchen.
4. In einem zugelassenen Krankenhaus findet eine Versorgung nur statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses hält.
5. Bei Plankrankenhäusern ergibt sich der Versorgungsauftrag aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung und gegebenenfalls ergänzenden - die Bettenzahl reduzierenden - Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 1 S. 4 SGB V.
Normenkette:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 106d Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2-3
, ,
SGB V § 109 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: LSG Saarland 11.01.2016 L 3 KA 41/12 , SG Saarbrücken 10.10.2012 S 2 KA 90/11
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: