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BSG, Urteil vom 29.11.2017 - 6 KA 41/16
Vertragsarzthonorar Vergütung außerhalb des Regelleistungsvolumens Kein Anspruch auf Freistellung von Budgetierung Keine Vereinbarungen zu einer extrabudgetären Vergütung
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Vertragsärzte bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf haben, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden.
2. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht im Grundsatz vor, dass die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen an die KÄV "für die gesamte vertragsärztliche Versorgung" der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der KÄV gezahlt wird.
3. § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet die Vertragspartner nicht, Vereinbarungen zu einer extrabudgetären Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens zu treffen.
4. Die gesetzliche Vorgabe wird bereits erfüllt, wenn die Leistungen unabhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder von Krankenhäusern erbracht werden, mit gleicher Punktzahl bewertet werden.
5. Eine Auslegung des § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V dahin, dass lediglich im Ausgangspunkt (Punktzahl) eine identische Vergütung von Krankenhäusern und Vertragsärzten bei der Erbringung ambulanter Operationen gefordert wird, dass die Vorschrift aber unterschiedliche Budgetierungen in beiden Bereichen zulässt, steht nicht im Widerspruch zu der die Vergütung im Notdienst betreffenden Rechtsprechung des Senats.
Normenkette: ,
SGB V § 87a Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 30.09.2016 L 5 KA 14/15 , SG Hamburg 05.08.2015 S 27 KA 75/12
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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