Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 29.11.2017 - 6 KA 42/16
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in Hessen Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über die Festsetzung eines Zuschlags auf den Orientierungswert nach einem Rückgang der Fallzahl je Arzt
1. Die Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter.
2. Schiedssprüche nach § 89 SGB V unterliegen insoweit - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle; sie sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Sicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben.
3. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsamt zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet hat, die auch für die Vertragsparteien gelten.
4. Zudem muss der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lassen.
5. Hohe Anforderungen an die Begründung der Abwägungsentscheidung können grundsätzlich nicht gestellt werden; die Gründe für das Entscheidungsergebnis müssen aber wenigstens andeutungsweise erkennbar sein.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 2g Nr. 3
,
SGB V § 87a Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 89 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.09.2016 L 4 KA 35/15 KL
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungstext anzeigen: