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BSG, Beschluss vom 29.11.2017 - 6 KA 43/17 B
Vertragsarztrecht Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes Divergenzrüge Begriff der Abweichung Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Für eine Rechtsprechungsabweichung ist erforderlich, dass das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG widerspricht.
2. Eine Divergenz liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
3. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 15.03.2017 L 5 KA 15/15 , SG Hamburg 29.05.2015 S 3 KA 186/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: