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BSG, Beschluss vom 03.02.2010 - 6 KA 45/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels bei der Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs; Beweiserhebung und -verwertung nach gesetzlichen Vorgaben
Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. Auch eine dem bisherigen Verlauf des Verfahrens widersprechende Beweiswürdigung, die dem Verfahren eine überraschende Wende gibt, kann eine unzulässige Überraschungsentscheidung sein, wenn die Beteiligten nicht auf diese Beweiswürdigung hingewiesen werden und ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt wird, dazu näher Stellung zu nehmen. Wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, muss vor der den Rechtszug abschließenden Entscheidung ein Hinweis gegeben worden sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 62
,
ZPO § 411 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 03.09.2009 L 5 KA 36/07 , SG Mainz 19.09.2007 S 2 KA 817/03
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: