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BSG, Beschluss vom 29.11.2017 - 6 KA 60/17 B
Vertragsarzthonorar Feststellung eines sonstigen Schadens wegen der Verordnung von Heilmitteln Grundsatzrüge Eine Verwaltungsentscheidung ersetzender Verwaltungsakt Alleiniger Klagegegenstand
1. Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, muss eine Rechtsfrage bezeichnen, die der revisionsgerichtlichen Klärung zugeführt werden soll, und darlegen, weshalb diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist.
2. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum findet § 96 Abs. 1 SGG, wonach ein Verwaltungsakt, der während des Klageverfahrens die ursprünglich angefochtene Verwaltungsentscheidung ersetzt, alleiniger Klagegegenstand wird, auch im Berufungsverfahren Anwendung.
3. Das wird im Übrigen durch § 171 SGG bestätigt, der ausdrücklich die Nichtanwendung des § 96 SGG nur für das Revisionsverfahren anordnet und auf der Erwägung beruht, dass der gerichtliche Rechtsschutz verkürzt wird, wenn ein ersetzender Verwaltungsakt auch Gegenstand des Revisionsverfahrens werden könne, weil er vom Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgeprüft werden könnte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 96 Abs. 1
,
SGG § 171
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 31.05.2017 L 3 KA 30/16 , SG Hannover 19.12.2012 S 61 KA 79/11
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5317 Euro festgesetzt.

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