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BSG, Urteil vom 02.02.2010 - 8 SO 21/08
Anspruch auf Sozialhilfe; Beteiligtenfähigkeit einer Stadt als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen Landkreises im sozialgerichtlichen Verfahren; Nachrang der Sozialhilfe bei Vermögensschenkung an Angehörige
1. Nicht die Stadt, die im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses funktional als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen Landkreises gehandelt hat und handelt, sondern der Bürgermeister dieser Stadt ist Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren. Insoweit hat der Hilfebedürftige kein Wahlrecht, ob er die Behörde oder die juristische Person verklagt.
2. Die Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe stellen regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen dar, sondern lassen lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften des BSHG bzw. SGB XII die Bedürftigkeit verneinen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 528 Abs. 1
,
BGB § 529 Abs. 2
,
BSHG § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 70
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.09.2007 L 9 SO 19/06 , SG Köln 01.09.2006 S 27 (15) SO 61/05
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.9.2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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