Gründe:
I
In der Sache steht ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zum Lebensunterhalt ab 1.3.2015 im Streit.
Der 1951 geborene Kläger bezog bis Februar 2015 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Für die Zeit ab März 2015 lehnte der beklagte Landkreis als sog Optionskommune seinen Alg II-Antrag ab (Bescheid vom 30.1.2015),
weil ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente vorrangig sei. Seinen Antrag (3.2.2015) auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) lehnte der Beklagte als Sozialhilfeträger wegen verwertbaren Vermögens ab (Bescheid vom 3.3.2015; Widerspruchsbescheid vom
24.6.2015). Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Neuruppin vom
10.6.2016; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 24.5.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ua ausgeführt, ein Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB XII scheitere jedenfalls bis einschließlich Juni 2015 daran, dass er erst mit dem Bezug der Altersrente ab Juli 2015 von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen sei, bis dahin aber zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehöre. Im Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist ua ausgeführt, der beim Grundsicherungsträger
im Februar 2015 gestellte Leistungsantrag könne unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung jedenfalls auch als Antrag auf
weitere Gewährung von Alg II anzusehen und insoweit an das Jobcenter zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten gewesen sein.
Daraufhin hat der Vertreter des beklagten Sozialhilfeträgers erklärt, er werde den Hinweis an das Jobcenter mit der Bitte
um weitere Bearbeitung weiterleiten.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger Verfahrensmängel. Das LSG habe
den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und damit §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verletzt. Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips hätte es davon ausgehen müssen, dass er alles begehre, was ihm in
seiner Situation rechtlich zustehe. Das LSG hätte deshalb auf eine Überprüfung von SGB II-Ansprüchen für die Zeit von März bis Juni 2015 hinwirken müssen, weil das ihm bis dahin gewährte Alg II höher gewesen sei
als die Altersrente. Es habe sich aber mit einem Hinweis des Vorsitzenden im Protokoll zur mündlichen Verhandlung begnügt.
Zudem habe das LSG ermitteln müssen, ob der Verwertung des Vermögens in der Zeit von Juli 2015 bis August 2016 (Erreichen
der Altersgrenze) eine Härte entgegenstünde. Mit seiner Verfahrensführung habe das LSG gegen das Gebot des fairen Verfahrens
(Art
19 Abs
4 Grundgesetz [GG]) verstoßen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.1.2015 stehe einer weiteren Überprüfung nicht entgegen. Wäre
der Beklagte als Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht identisch mit dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe gewesen, hätte der Sozialhilfeträger den Antrag nach §
16 Abs
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) an das Jobcenter weiterleiten müssen. Im gerichtlichen Verfahren wäre es notwendig beizuladen gewesen. Der Sozialhilfeantrag
des Klägers vom 3.2.2015 sei zumindest analog § 28 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.1.2015 zu werten.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung (
ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Der geltend gemachte Verfahrensmangel darf zudem nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt zwar Tatsachen vor, die den von ihm behaupteten
Verfahrensmangel der Verkennung des Streitgegenstands stützen können; allerdings fehlt es an Ausführungen der Entscheidungserheblichkeit
des gerügten Fehlers für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Mit seinem Vortrag, das LSG habe auf eine Überprüfung von
SGB II-Ansprüchen für die Zeit von März bis Juni 2015 "hinwirken" müssen, zeigt er nicht auf, dass das Ergebnis des von ihm gegen
das Sozialamt geführten Verfahrens ein anderes gewesen wäre, wenn das "Hinwirken" des Gerichts auf eine Tätigkeit des Jobcenters
tatsächlich erfolgt wäre. Es wird schon nicht deutlich, was begrifflich mit "hinwirken" überhaupt gemeint ist, zumal das LSG
ausweislich des Protokolls den Gesichtspunkt der Meistbegünstigung angesprochen hat und der Vertreter des beklagten Sozialhilfeträgers
erklärt hat, er werde den gerichtlichen Hinweis an das Jobcenter mit der Bitte um weitere Bearbeitung weiterleiten. Auch die
Ausführungen dazu, wonach in der Situation, dass Jobcenter und Sozialhilfebehörde nicht eine Behörde seien, das Jobcenter
notwendig zum gerichtlichen Verfahren hätte beigeladen werden müssen, lassen nicht erkennen, weshalb diese hypothetische Überlegung
dazu führt, dass das LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - im vorliegenden Berufungsverfahren eine andere Entscheidung
getroffen hätte.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe für den geltend gemachten Leistungsanspruch von Juli 2015 bis August 2016 die
Prüfung unterlassen, ob sein Vermögen jedenfalls unter Härtegesichtspunkten auch im SGB XII als Schonvermögen hätte behandelt werden müssen, rügt er in der Sache nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung
des LSG. Ob die Entscheidung des LSG in der Sache richtig ist, ist jedoch ohne Belang, weil die Frage der inhaltlichen Richtigkeit
der Entscheidung nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Auf einen möglichen Verstoß gegen §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) kann ein Verfahrensmangel
ohnedies nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit der Kläger dem LSG im Zusammenhang mit der behaupteten unbilligen Härte einen Aufklärungsmangel vorwirft, weil es
nicht ermittelt habe, ob er sein Vermögen in der Zeit von März bis Juni 2015 eingesetzt habe, behauptet er noch nicht einmal,
hierzu einen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.