Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem OEG
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei der 1968 geborenen Klägerin ist als Schädigungsfolge von Vergewaltigungen zwischen Oktober 1973 und Oktober 1974 eine
seelische Gesundheitsstörung durch persönlichkeitsgestörten-posttraumatischen Prozess mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten
festgestellt.
Mit Urteil vom 24.2.2022 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf BSchA verneint. Die Klägerin sei vor dem 15.5.1976 geschädigt worden, weshalb ihr Beschädigtenversorgung
im Rahmen der Härtefallregelung des §
10a OEG bewilligt worden sei. §
10a Abs
5 OEG schließe den geltend gemachten Anspruch auf BSchA ausdrücklich aus. Mit der Härteregelung solle nur der notwendige Lebensunterhalt
abgegolten werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie
die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 4 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die
Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext
und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB Beschluss vom 27.4.2022 - B 9 V 43/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8).
Die danach erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Die Klägerin hält es sinngemäß für klärungsbedürftig,
ob und inwiefern sich Gerichte hinsichtlich ihrer Entscheidung am Einzelfall orientieren und jedes Verfahren für sich bewerten
müssen.
Damit formuliert sie aber bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten
revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 6). Unabhängig davon geht die Beschwerdebegründung auch nicht darauf ein, ob sich die von ihr aufgeworfene Frage anhand der
einschlägigen Normen und allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten ließe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.