Kein Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen Sozialhilfeträger bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behindertes
Pflegekind
Gründe:
I
Die Klägerin verlangt als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vom Beklagten als dem Träger der Sozialhilfe Kostenerstattung
wegen Leistungen, die sie im Rahmen von Jugendhilfe (Hilfe für junge Volljährige) vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2003 für
den am 23. Mai 1982 geborenen, geistig behinderten M.G. erbracht hat. Der Hilfeempfänger war in dieser Zeit in einer Pflegefamilie
untergebracht und hatte den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besucht. Die Hilfe war als Vollzeitpflege
auf Grund Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 nach einer vorübergehenden Leistungseinstellung zum 30. Juni 2001 rückwirkend
ab 1. Juli 2001 (weiter-)bewilligt worden. Ihre Kosten beliefen sich im streitigen Zeitraum auf insgesamt 14 864,32 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat den Erstattungsanspruch bis auf einen Betrag in Höhe von 535,42 EUR (der auf die Kosten zweier
Ferienfahrten und auf Weihnachtsgeld entfällt) nach § 104 Abs. 1 SGB X für begründet gehalten. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage dagegen auch insoweit abgewiesen,
als die Klägerin mehr als 3 954,42 EUR begehrt; diesen Betrag hat das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage von
§ 104 SGB X als auf - nach Grund und Höhe bestrittene - pauschale "Kosten der Erziehung" entfallend zugesprochen, da sie "durch die Pflegeeltern
geleistete Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne von § 41 SGB VIII" beträfen. Die Klage ist damit in Höhe von (14 864,32 - 3 954,42 =) 10 909,90 EUR, d.h. soweit sie den Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers (Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege) und ein Taschengeld betrifft, erfolglos
geblieben. Dies hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
Dem Hilfeempfänger habe im maßgeblichen Zeitraum zum einen ein Anspruch gegen die Klägerin auf Hilfe für junge Volljährige
gemäß § 41 SGB VIII durch Übernahme der Kosten der Fortsetzung der Vollzeitpflege zugestanden; darüber hinaus habe er als geistig behinderter
Mensch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehabt. Leistungen der Eingliederungshilfe gingen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Leistungen im Sinne von § 41 SGB VIII nur insoweit vor, als diese Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder
deckungsgleich seien. Die Leistungen zum Unterhalt des jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses, die die Klägerin gemäß
§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 39 SGB VIII als Annexleistung zur eigentlichen Jugendhilfeleistung zu erbringen habe, fänden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz aber keine Entsprechung. Gemäß § 27 Abs. 3 BSHG umfasse die Eingliederungshilfe den Lebensunterhalt des betreffenden Hilfeempfängers nur dann, wenn die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt werde. Dies sei
bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie zur Vollzeitpflege nicht der Fall.
Gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 39 SGB VIII rügt. Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO über die Revision ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Revision ist unbegründet. Der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts,
dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines in einer Pflegefamilie untergebrachten
Kindes, Jugendlichen bzw. (hier) jungen Volljährigen nicht von dem für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständigen Träger
der Sozialhilfe erstattet verlangen könne, steht mit dem Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) im Einklang.
1. Die Klägerin kann ihr Erstattungsbegehren nicht auf § 104 SGB X stützen.
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat
(ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen), der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte (soweit
der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat); nach Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das Bestehen
miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger
voraus. Der Beklagte war aber nicht vor der Klägerin verpflichtet, den Lebensunterhalt des im Rahmen der Jugendhilfe in einer
Pflegefamilie untergebrachten Hilfeempfängers sicherzustellen.
Das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe regelt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der im Erstattungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546). Danach gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach
diesem Buch vor. Der Leistungsvorrang des Beklagten als des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der Klägerin als der Trägerin der Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe (für körperlich und geistig
behinderte junge Menschen) beschränkt. Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII besteht aber - was auch die Revision einräumt - nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder
deckungsgleich sind (Urteil des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 >329 f.<). Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes, Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen kann - wie hier im
Rahmen der Vollzeitpflege - zwar eine Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sein; denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII (hier: nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII) gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen (hier: des jungen Volljährigen) außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen. Dies gehört jedoch bei der Unterbringung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie
nicht zugleich auch zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Zwar kann die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, sowohl eine Maßnahme der Jugendhilfe
nach § 33 SGB VIII (hier in Verbindung mit § 41 SGB VIII) sein als auch Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §
26 Abs.
3 SGB IX - so die Auffassung des Verwaltungsgerichts - bzw. - so die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - auf der Grundlage von
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG. Als Maßnahme der Eingliederungshilfe umfasst sie jedoch nicht zugleich die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Hilfeempfängers.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasst die Hilfe in besonderen Lebenslagen - eine solche ist die hier in Rede stehende Hilfemaßnahme zweifelsfrei -, wenn
sie in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
gewährt wird, auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt (einschließlich der einmaligen Leistungen). Die Unterbringung
in einer Familie als Vollzeitpflege ist aber nicht "Hilfe _ in der Einrichtung" im Sinne des Gesetzes; denn es fehlt an den
nach der Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 42.91 - FEVS 45, 52 = DVBl 1994, 1298 = Info also 1994, 229 = ZfS 1994, 308) eine "Einrichtung" kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung
zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren,
wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Darum wird der Lebensunterhalt des in einer Pflegefamilie lebenden Hilfeempfängers
nicht auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG "gleichsam als Bestandteil der _ Hilfe in besonderen Lebenslagen" (Urteil des Senats vom 29. April 1999 - BVerwG 5 C 12.98 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 19 = DVBl 1999, 1130 = FEVS 51, 6 = ZFSH/SGB 1999, 548 = ZfS 2000, 84) sichergestellt, sondern - wenn und soweit vorrangige Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Lebensunterhalt ausbleiben -
durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 ff. BSHG. Gehört aber die Sicherstellung des Lebensunterhalts hier nicht zur Eingliederungshilfe nach § 39 ff. BSHG, fällt sie - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - mangels Deckungsgleichheit von Jugendhilfe und Sozialhilfe
nicht unter den Vorrang nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 SGB VIII als Annexleistung "gesetzliche Folge der Gewährung einer außerfamiliären Hilfe" ist, rechtfertigt nicht die daraus von der
Revision gezogene Schlussfolgerung, dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts mit der Jugendhilfemaßnahme "untrennbar verbunden"
sei, so dass der Vorrang der Eingliederungshilfe gegenüber der Vollzeitpflege auch die Annexleistung umfasse.
Für die Anwendung der Vorrang-/Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII reicht die jugendhilferechtliche Verknüpfung der Hilfemaßnahme mit einer Annexleistung nicht aus, um auch sozialhilferechtlich
eine einheitliche Maßnahme zu bewirken. Dass sich die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen von Hilfen in besonderen
Lebenslagen von diesen Hilfemaßnahmen auch rechtlich trennen lässt, belegt gerade auch § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG, indem dort nur beschränkt, nämlich für die stationäre und die teilstationäre Einrichtungshilfe, die Einbeziehung des (in
der Einrichtung gewährten) Lebensunterhalts in diese Hilfeform angeordnet ist. Ebenso wie diese Regelung in Bezug auf die
(sachliche und funktionale) Zuständigkeit des für die Hilfe in einer Einrichtung zuständigen Trägers ist auch § 39 SGB VIII in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Annexleistung zur eigentlichen Jugendhilfeleistung mit dem Ziel
des Gesetzgebers zu erklären, dass Sozialleistungen möglichst aus einer Hand gewährt werden (vgl. zu § 27 Abs. 3 BSHG z.B. Armborst in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rn. 24: "ganzheitliche Hilfe aus einer Hand"; zu § 39 SGB VIII Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 39 Rn. 2, sowie zu § 6 Abs. 2 JWG bereits Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 >216<). Die zu diesem Zweck vom Gesetzgeber vorgenommene Zusammenführung verschiedener Hilfearten in einer einheitlichen
Leistung in einheitlicher Leistungszuständigkeit ist in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts nur auf Seiten der
Jugendhilfe (in § 39 SGB VIII) angeordnet und findet auf Seiten der Sozialhilfe keine Entsprechung.
2. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt auch nicht aus § 102 SGB X.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht
hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind
hier nicht erfüllt.
§ 102 SGB X knüpft an eine Leistung auf Grund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht an. Als Grundlage einer solchen Verpflichtung kommt
hier nur §
43 SGB I in Betracht. Nach dessen Satz 1 kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern
streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen
(deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt). Nach Satz 2 Halbsatz 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger
Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier
nicht erfüllt.
Hier kann offen bleiben, ob die Klägerin wegen einer Weiterbewilligung von Leistungen für den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
über den Eintritt von dessen Volljährigkeit hinaus durch das am 8. Februar 2001 bei ihr eingegangene Schreiben vom 7. Februar
2001 "zuerst angegangen" worden und ob - was für die Anwendung des § 102 SGB X des Weiteren zu verlangen ist - bei der Weiterbewilligung von Jugendhilfe ab dem 1. Juli 2001 auf der Grundlage des Widerspruchsbescheides
vom 6. März 2002 nach außen erkennbar geworden ist, dass die Klägerin für einen anderen Leistungsträger oder im Hinblick auf
eine ungeklärte Zuständigkeit hat leisten wollen (vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 102 Rn. 6 m.w.N.).
Denn ein Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X scheitert hier jedenfalls daran, dass ein negativer Kompetenzkonflikt, wie ihn §
43 SGB I voraussetzt, nicht bestanden hat; denn beide Leistungsträger - die Klägerin wie der Beklagte - waren, solange die benötigte
Hilfe ausstand, dem Hilfebedürftigen - wie der Senat durch das genannte Urteil vom 23. September 1999 (a.a.O.) entschieden
hat - gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet.
3. Das Erstattungsbegehren lässt sich auch nicht unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen; die Klage
ist insbesondere nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X begründet.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen
von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt.
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft an eine materielle Leistungsunzuständigkeit an. Die Klägerin war aber, auch wenn ihren Leistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten, wären sie erbracht worden, vorgegangen wären, für die Leistung von Vollzeitpflege
für M.G. (im Rahmen der Jugendhilfe) nicht (sachlich) unzuständig.
Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen
benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 >215 f.<; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 >257 f.<), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde. Erstattungsrechtlich ist dies nur insoweit von Bedeutung, als der
Vorrang der Eingliederungshilfe im Wege der Erstattung der Kosten der Vollzeitpflege nachträglich herzustellen ist; es führt
hingegen nicht dazu, den Jugendhilfeträger auch im Übrigen erstattungsrechtlich so zu stellen, wie er im Falle seines Zurücktretens
gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe stünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 374,48 EUR festgesetzt.