Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Relevanz des Gutachtens für die Sachaufklärung
Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach §
109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach §
109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt
sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage.
Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach §
109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach §
109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt
sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe
Nach §
109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht
werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig
trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat,
ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle
eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dabei kann nicht in jedem neuen
Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts
des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche
Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem, die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 24.01.2013 hat der Senat
dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. H. nicht zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten
Rentenanspruches dienen kann. Dabei hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Dr. H. selbst ausdrücklich keine Unterschiede
zu dem bereits vorliegenden, von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. S. hinsichtlich der Diagnoseebene gesehen hat. Damit
hat das Gutachten des Dr. H. für den Ausgang des Rechtsstreits keine wesentliche Bedeutung erlangt.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, das den Kostenvorschuss übersteigende Honorar des Sachverständigen auf die Staatskasse
zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass Dr. H. mit seinem geltend gemachten Honoraranspruch (2.531,62 €),
der nach Prüfung durch die Kostenbeamtin und den Bezirksrevisor in der geltend gemachten Höhe vergütet worden ist, den von
der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € nicht unerheblich überschritten hat. Indessen stellt die von
der Klägerin insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung
relevante Erwägung dar.
Wie eingangs dargestellt ist für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung - und damit über die Frage, ob Kosten
für das nach §
109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse übernommen werden - allein maßgebend, ob das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen
hat. Dem gegenüber macht die Klägerin eine unrichtige Honorierung des Sachverständigen geltend, weil keine Begrenzung des
Honoraranspruches auf den eingeholten Kostenvorschuss erfolgt ist (vgl. zur Frage der Begrenzung auf den Vorschuss Beschluss
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2003, L 12 U 2047/03 KO-A, in [...]). Der Sache nach handelt es sich um Einwendungen (vgl. 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) gegen die von der Kostenbeamtin gegenüber der Klägerin erhobene Nachforderung, die mit dem Gutachten selbst und seiner Relevanz
für den Rechtsstreit nichts zu tun haben und über die der Senat als Prozessgericht im Rahmen des §
109 SGG somit auch inhaltlich nicht zu entscheiden hat. Inwiefern die Klägerin ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren noch
anbringt, bleibt ihr überlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).