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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 - 11 R 2944/12
Erwerbsminderungsrente nach einem Arbeitsunfall Auswirkung einer Beeinträchtigung Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte
1. Bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist entscheidend darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
2. Es besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
3. Kann eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden, besteht der Anspruch auf Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage.
4. Nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
5. Unwahrscheinlich i.S.v. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt.
Normenkette:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 4
, ,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 26.06.2012 S 13 R 1002/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 und der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.08.2010 hinaus auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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