LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2006 - 13 AS 4849/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Zuständigkeit des kommunalen Trägers für die Unterkunftskosten, Übergangsregelung nach §
65a SGB II
Für die Entscheidung über den allein wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eingelegten Widerspruch ist der kommunale
Träger zuständig, wenn wegen Fehlens einer Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines vor dem 1.1.2005 gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld
II diese Leistung nach der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 S. 1 SGB II von der Agentur für Arbeit bewilligt wird. Die
Agentur für Arbeit handelt im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses im Namen und auf Verantwortung des kommunalen Trägers,
wenn sie auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 S. 1 SGB II über Leistungen entscheidet, für die der kommunale Träger nach § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 materiell zuständig ist und dieser der Bewilligung zustimmt. Die Zustimmung kann in einer Kooperationsvereinbarung
auch pauschal erteilt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 65a Abs. 1 S. 1 § 65a Abs. 1 S. 2 § 65a Abs. 1 S. 4 Halbs. 1
,
SGB X § 88 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 30.09.2005 S 6 AS 2303/05