LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2004 - 13 RJ 2467/04
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei der Entziehung laufender Sozialleistungen
Der zulässige Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung
entzogen wird. Bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Versicherungsträger kann auch das Gericht feststellen,
dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist eine auf die Weitergewährung der laufenden Leistung abzielende einstweilige
Anordnung erst statthaft, wenn der Versicherungsträger auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 09.06.2004 S 11 RJ 1585/04 ER