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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 AS 5292/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für teilweise als privaten Wohnraum genutzte Geschäftsräume
1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.
2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen.
1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.
2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Freiburg 19.11.2014 S 16 AS 5188/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.11.2014 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 10.11.2014 bis 31.05.2015, längstens bis zur Beendigung des Klageverfahrens in dem Rechtsstreit S 16 AS 5159/14 beim Sozialgericht Freiburg, monatlich 69,39 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Kuntz, Freiburg, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: