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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 11 KR 1839/20
Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Behandlung in einer Privatklinik Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung Anforderungen an eine Vorfestlegung auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer
Die Vorfestlegung auf die Behandlung (nur) in einer ganz bestimmten, nicht zugelassenen Privatklinik ist auch anzunehmen, wenn Krankheiten vorliegen (hier: "depressive Störung" und "undfifferenzierte Somatisierungsstörung"), deren Therapie offenkundig ein alltäglicher Vorgang in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die Versicherte von vornherein ihren Antrag auf Vorab-Genehmigung auf diese Privatklinik gerichtet hat und alle Hinweise der Krankenkasse auf zugelassene Krankenhäuser mit verschiedenen Begründungen (ua Warteliste, nicht passende Therapieansätze) ablehnt. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Krankenhausbehandlung besteht nicht, wenn eine Versicherte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht (mehr) davon ausgehen durfte, dass ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn dem Antrag auf die Leistung (hier: Behandlung in einer nicht zugelassenen Privatklinik) kein ärztliches Attest beigefügt war, in dem die beantragte Leistung aus medizinischer Sicht befürwortet wird.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 13 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2
,
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 5-7
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 17.05.2020 28 KR 5303/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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