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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - 11 KR 2001/20
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine immunbiologische Behandlung – hier Infusionsbehandlungen in Kombination mit aktiver Heilfiebertherapie Erledigung eines Antrags auf Gewährung einer Sachleistung bei späterer Selbstbeschaffung Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren auf eine Erstattung der Kosten für eine inzwischen selbst beschaffte Behandlung Erforderlichkeit eines neuen Antrags für einen Anspruch auf Gewährung einer erneuten Sachleistung Unzulässigkeit der Leistungsklage bei einem fehlenden Verwaltungsverfahren
1. Der Antrag einer Versicherten auf Genehmigung einer Sachleistung (hier: stationäre Behandlung zur Durchführung einer aktiven Heilfiebertherapie) hat sich "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs 2 SGB X), wenn sich die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt diese Leistung selbst beschafft.
2. Eine Änderung der auf die Erteilung der beantragten Genehmigung gerichteten Klage und die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nicht zulässig, wenn die Versicherte den Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Therapie bereits in einem gesonderten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend macht.
3. Jedenfalls in einem solchen Fall bedarf es für einen Anspruch auf Gewährung einer (erneuten) Sachleistung für die Zeit nach der letzten selbst beschafften Behandlung eines neuen Antrages.
4. Ein Anspruch auf Erstattung selbst beschaffter Medikamente und sonstiger Präparate kann nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn die Kostenerstattung nicht zuvor bei der Krankenkasse beantragt und in einem Verwaltungsverfahren geprüft wurde.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 2
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 27 Abs. 1
,
SGB V § 31 Abs. 1
,
SGB V § 34 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGG § 54
Vorinstanzen: SG Heilbronn 14.05.2020 L 11 KR 2001/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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