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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2010 - 3 AL 1568/11
Zur Befugnis von Sozialgerichten, über Befangenheitsanträge selbst zu entscheiden. Auch im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren ist es in bestimmten Fallgruppen, u.a. bei einer völligen Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs, möglich, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnugnsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.11.2010 S 11 AL 5395/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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