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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - 4 KR 3009/18
1. Der Anspruch eines Arzneimittelgroßhändlers auf Vergütung von geliefertem Sprechstundenbedarf (hier: Kontrastmittel) gegen die Krankenkasse ergibt sich aus der in der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarung geregelten Garantiezusage der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
2. Dem Vergütungsanspruch kann nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entgegengehalten werden, da es sich bei einem Arzneimittelgroßhändler nicht um einen Leistungserbringer im Sinne des § 69 SGB V handelt.
3. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf findet derzeit erst nachträglich im Rahmen von Prüfungen beim Vertragsarzt (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfungen) statt.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 5
,
SGG § 99
,
AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 69 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 12.07.2018 S 2 KR 1138/17
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juli 2018 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.765,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. August 2017 sowie 15.579,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 55 % und die Beklagte 45 % der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf 67.223,78 € festgesetzt.

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