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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - 5 KA 2988/19
Das "myelodysplastische Syndrom" ist ein Malignom i.S. der GOP 01510 EBM. Für die Wortlautauslegung medizinischer Begriffe, die in einer Gebührenordnung zur Abrechnung ärztlicher Leistungen Verwendung finden, kommt es auf den medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch an. Der Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen ist nicht zulässig, wenn die GOP auf diese Verzeicnhisse - hier ICD-10-GM - nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 (in der Fassung des GKV-ModernisierungsG, heute § 106d Abs. 2)
,
EBM GOP 01510
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.04.2019 5 KA 3865/17
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.04.2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 insoweit aufgehoben, als die GOP 01510 EBM einschließlich der regionalen GOP 99983 wegen Übermittlung der Diagnose "myelodysplastisches Syndrom" (ICD-10-GM D46.-) gestrichen wurde.
Die Beklagte trägt 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Gerichtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 54.889,57 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: