LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2004 - 8 AL 1567/04
Anrechnung von Nebeneinkommen bei der Arbeitslosenhilfe
Als Voraussetzung für die Absetzung von dem nach §
141 SGB III anzurechnenden Nebeneinkommen muss ein objektiver Zusammenhang der Werbungskosten zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen
erzielt ist, d.h. das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 02.03.2004 S 5 AL 3441/03