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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 1265/09
Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. § 62 SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48 SGB X.
2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.
1. § 62 SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48 SGB X.
2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 670
Normenkette:
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 48
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Heilbronn 10.02.2009 S 3 U 1422/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: