Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, insbesondere die Berücksichtigung eines Betrages
von 17,25 EUR monatlich als "sonstiges Einkommen".
U.a. mit Bescheid vom 09.06.2005 bewilligte die Beklagte Alg II um 17,25 EUR herabgesetztes Alg II an den Kläger. Während
des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 13.07.2005 und wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 im übrigen als unbegründet zurück. Das hiergegen durchgeführte Klageverfahren endete
mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 25.07.2006 (L 11 AS 96/06 NZB), wobei der Bescheid vom 13.07.2005 als Gegenstand des Rechtsstreites angesehen worden war.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2005 legte der Kläger zudem erneut Widerspruch ein, den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 als unzulässig verwarf. Der Bescheid vom 13.07.2005 sei bereits Gegenstand des mit Widerspruchsbescheids
vom 18.07.2005 abgeschlossenen Verfahrens gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2009 abgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Über den Bescheid vom 13.07.2005
sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 entschieden worden. Das anschließende sozialgerichtliche und landessozialgerichtliche
Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die um 17,25 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 gekürzten
Leistungen waren.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung des SG von einer Entscheidung höherer Gerichte vor. Der Kläger hat dies ebenso wenig geltend gemacht wie einen Verfahrensfehler.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §
73a SGG iVm §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).