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LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - 11 AS 642/13
Beschwerdewertbestimmung für den Rechtszug im einstweiligen Anordnungsverfahren
1. Soweit sich eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II richtet, ist für die Beschwerdewertbestimmung und damit zugleich für die Statthaftigkeit der Beschwerde auf die auszuzahlende Summe im Falle der Sanktionsaufhebung abzustellen.
2. Bei zwei Sanktionen von je 10 % des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft ist die Beschwerde ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird (Wert: 207 Euro = 34,50 Euro x 3 Monate x 2)
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 10.07.2013 S 13 AS 577/13 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.07.2013 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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