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LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - 11 AS 697/13
Feststellung von Sanktione nach dem Grundsicherungsrecht keine Rechtswidrigkeit und erst recht keine NIchtigkeit bei einem gestzeskonformen Sanktinsbescheid wegen unentschuldigtem Meldeversäumnis
1. Weder Rechtswidrigkeit noch Nichtigkeit von Sanktionsbescheiden folgen daraus, dass diese Bescheide auf vom Leistungsempfänger unentschuldigt versäumte Vorsprachetermine erlassen wurden.
2. Die Feststellung des Eintritts einer Sanktion entspricht hier vielmehr gerade der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an das unentschuldigte Versäumen eines Vorsprachetermins geknüpft hat.
Normenkette:
SGB II § 31b
,
SGB II § 32
Vorinstanzen: SG Bayreuth 19.09.2013 S 13 AS 855/13 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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