Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beschränkt auf die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Der Kläger zahlt zusammen mit seiner Ehefrau, die eine ihren Bedarf übersteigende Altersrente erhält, für die gemeinsame Wohnung
473,00 EUR Kaltmiete. Er bezieht seit 04.04.2007 Alg II, wobei er auf die Notwendigkeit zur Senkung der Unterkunftskosten
durch die Beklagte hingewiesen worden war.
Mit Bescheid vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 bewilligte die Beklagte für die Zeit
vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 Alg II unter Berücksichtigung lediglich der für einen Zweipersonenhaushalt für angemessen gehaltenen
Kaltmiete (278,77 EUR für zwei Personen).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Es gäbe an seinem Wohnort keine günstigere Wohnung, ein Umzug sei ihm nicht zumutbar. Er und seine Ehefrau seien
nicht in der Lage, Treppen zu steigen. Günstigerer und zumutbarer Wohnraum finde sich aber allenfalls in Dachgeschossen. Die
derzeitige Miete habe sich durch Investitionen in Wärmedämmung erhöht und bei der Wohnungsgröße sei der Balkon mit eingerechnet
worden.
Im Erörterungstermin vom 05.03.2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt und die Beklagte ist aufgefordert worden, weitere Unterlagen zur Berechnung der Mietobergrenze vorzulegen. Nach Wechsel
des zuständigen Richters und Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beklagte hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.11.2009 die Beklagte verurteilt, Alg II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008
unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 316,55 EUR für zwei Personen zu zahlen. Die von der Beklagten festgelegte Mietobergrenze
sei nicht schlüssig ermittelt worden. Aus den vom Kläger vorgelegten Aufstellungen ergebe sich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis
von 4,87 EUR. Der Wohnungsmarkt am Wohnort der Kläger sei, wie sich aus den von diesen vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse,
nicht verschlossen, wobei sich in den Aufstellungen auch zumutbare Wohnungen fänden. Im Übrigen hat - soweit höhere Unterkunftskosten
durch den Kläger geltend gemacht werden - das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen,
das SG habe ein Überraschungsurteil erlassen. Medizinische Befunde seien nicht gewürdigt worden und er hätte weitere Wohnungsgesuche
bzw -bewerbungen vorlegen können. Die vorgenommene Wärmedämmung und die hieraus resultierende Mieterhöhung der jetzigen Wohnung
habe das SG ebenso wenig berücksichtigt wie das seit langem bestehende Mietverhältnis. Der beim SG erfolgte Richterwechsel sei nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen sei die Berufungsumme bei einer tatsächlichen Kaltmiete in
Höhe von 473,00 EUR mtl. gegenüber der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Kaltmiete in Höhe von 278,77 EUR bezogen
auf 12 Monate erreicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erst und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR wird
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete (473,00 EUR) gegenüber der aufgrund des Urteils zu zahlenden Kaltmiete
in Höhe von 316,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 6 Monaten nicht erreicht. Dabei hat der Kläger als alleiniger
Bezieher von Alg II lediglich Anspruch auf den hälftigen Betrag. So dass die Berufungssumme nicht erreicht wird, auch wenn
das SG nicht auf eine konkrete Antragsstellung hingewirkt hat. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).
Eine grundsätzliche Bedeutung bzw. Abweichung von der Rechtsprechung oberer Gerichte wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht zu finden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festlegung der angemessenen
Unterkunftskosten für den Kläger um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der die konkreten Umstände und die besondere
Situation des Klägers (z.B. gesundheitliche Einschränkungen) zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Rechtsfrage der Festlegung
der Mietobergrenze bereits durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Eine bewusste Abweichung des SG von der Rechtsprechung des BSG ist auch nicht zu erkennen. Vielmehr hat das SG die Festlegung der Mietobergrenze durch die Beklagte für nicht schlüssig angesehen und den angemessenen Quadratmeter-Preis
versucht, selbst festzulegen. Dass dem SG dabei Fehler bei der Rechtsanwendung (zB qm-Preis ohne kalte Nebenkosten, Auswertung allein des vom Kläger vorgelegten Zahlenmaterials
etc) im Einzelfall unterlaufen sind, kann hier dahinstehen, denn Voraussetzung für die Zulassung der Berufung wegen Abweichung
von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Widerspruch zu dieser Rechtsprechung im Grundsätzlichen (vgl. dazu u.a. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
160a Nr.15b, c). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Es handelt sich allenfalls um Subsumtionsfehler.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (Überraschungsurteil) ist nicht in der entsprechenden Form geltend gemacht
worden. Es fehlt an der genauen Angabe der Tatsachen, die den Verfahrensfehler schlüssig ergeben. Diesbezüglich wird vom Kläger
nur angegeben, medizinische Befunde seien nicht berücksichtigt worden und eine Nachfrage nach Vorlage weiterer Wohnungsgesuche
sei vom SG nicht erfolgt. Zudem habe das SG die erfolgte Wärmedämmung nicht berücksichtigt und über den Richterwechsel nicht informiert. Damit hat der Kläger als Verfahrensfehler
die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht wegen Erlass eines Überraschungsurteiles genannt. Er hat jedoch nicht ausgeführt,
weshalb das Urteil nach dem Erörterungstermin und der Erteilung des Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
überraschend gewesen sein soll und weshalb weitere Unterlagen von ihm zu Wohnungsgesuchen hätten angefordert werden sollen.
Die vorgelegten medizinischen Befunde - soweit diese überhaupt aussagekräftig sind - hat das SG im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit - ob zutreffend oder nicht, hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde dahingestellt
zu bleiben - berücksichtigt. Die erfolgte Wärmedämmung hat für die Frage der Mietobergrenze keine Bedeutung. Eine Pflicht
zur Information über einen Richterwechsel besteht nicht. Welche Verfahrensvorschrift das SG hierbei verletzt haben soll, wird vom Kläger auch nicht dargestellt. Insbesondere fehlt es hier bereits an einer Darlegung,
ob es evtl. infolge des Richterwechsels zu einem Wechsel einer evtl. in einem Erörterungstermin geäußerten Rechtsansicht der
damals zuständigen Richterin kam.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Einreichen neuer Unterlagen
durch das SG hat der Kläger nicht als Verfahrensfehler gerügt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).