Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur angemessenen Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach
§ 28 Abs 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für ihre in einem Heim lebende Tochter.
Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 abgewiesen. Die Berufung
hat es nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 - eingegangen am 29.11.2011 - hat die Klägerin dagegen sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG gelte "ab dem 3. Tag der Zustellung als zugestellt", sodass bei einer Zustellung am 25.10.2011 die Monatsfrist ab 28.10.2011
zu laufen beginne. Ihr Schreiben vom 25.11.2011 habe sie am 26.11.2011 in den Briefkasten der Post geworfen. Damit habe dieses
spätestens am 28.11.2011 und somit rechtzeitig bei Gericht eingehen müssen, denn der 27.11.2011 sei ein Sonntag gewesen. Eine
Begründung in der Sache werde sie als Rechtslaie nach Einholung weiterer Informationen erst noch verfassen. Die Entscheidung
des SG solle jedenfalls überprüft werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, sie ist nicht fristgemäß erhoben worden (§
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Als Zeitpunkt der Zustellung ist auf den Zeitpunkt des Einwurfes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten abzustellen. Die
Zustellung ist am 25.10.2011 erfolgt. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft damit vom 26.10.2011 bis
Freitag, dem 25.11.2011 (§
64 Abs
1 und
2 SGG). Das Schreiben der Klägerin vom 25.11.2011 ist jedoch erst am 29.11.2011 bei Gericht eingegangen. Eine Aufgabe zur Post
am 25.11.2011 lässt einen Eingang bei Gericht am selben Tage nicht erwarten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Sie hat lediglich
angegeben, der "Bescheid" gelte erst am 3. Tag nach Zustellung als zugestellt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch weder durch
den Gesetzeswortlaut noch durch den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung gedeckt, sie entbehrt jeglicher Grundlage. Gerade wenn
sich die Klägerin selbst als Rechtslaien bezeichnet, war sie nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten (§
67 Abs
1 Satz 1
SGG). Gerade als Rechtslaie hätte sie sich nicht auf eine eigene Auslegung des gesetzlichen Wortlauts bzw. des Wortlauts der
Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, insbesondere wenn für ihre Auslegung keinerlei Anknüpfungspunkte zu finden sind. Die
Klägerin ist einem Rechtsirrtum unterlegen, den sie bei sorgfältiger Prüfung hätte vermeiden können, wenn sie die zutreffend,
klar und eindeutig formulierte Rechtsbehelfsbelehrung gelesen hätte oder - soweit sie diese nicht verstanden hätte - sich
hätte sachkundig beraten lassen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage §
67 Rdnr 8a). Somit besteht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).