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LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2012 - 13 R 1015/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Immobilienmaklerin
1. Zur Verweisbarkeit einer Immobilienmaklerin
2. Bei der Tätigkeit als Immobilienmakler handelt es sich ausgehend von den auszuübenden Tätigkeiten sowie den als Zugang dienlichen Berufen um eine besonders hoch qualifizierte Tätigkeit. Daher ist bei einer Verweisungstätigkeit von dem Leitberuf des Angestellten mit längerer Ausbildung auszugehen. Eine Versicherte ist damit nur auf Tätigkeiten derselben Stufe oder der von Angelernten verweisbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 27.10.2009 S 4 KN 169/07
I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2009 sowie des Bescheids der Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2007 verurteilt, der Klägerin aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 13. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Mai 2011 sowie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Januar 2005 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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