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LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2013 - 13 R 29/11
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
2. Trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dann gegeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und keine Tätigkeit benannt werden kann, die trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten werden kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 14.10.2008 S 4 R 2572/07
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Revisionsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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