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LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2013 - 13 R 348/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines umgeschulten Funkelektronikers im Rahmen des Mehrstufenschemas
1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
2. Berufsunfähig ist derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zu Grunde zu legen. Danach werden die Versicherten in Gruppen eingeteilt, und zwar in die Gruppen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters. Für den Bereich der Angelernten ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung von 12 bis zu 24 Monaten (oberer Bereich) und einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten (unterer Bereich). Versicherte sind grundsätzlich auf die Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Stufe verweisbar. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist grundsätzlich die Qualität der zuletzt verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne sind die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale, d.h. Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Maßgeblich ist das Gesamtbild, bei dem grundsätzlich die Ausbildung, die tarifliche (abstrakte und konkrete) Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs zu berücksichtigen sind (hier: Einstufung eines umgeschulten Funkelektronikers als Facharbeiter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG München 17.03.2009 S 4 KN 191/06
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG München vom 17.03.2009 und des Bescheids der Beklagten vom 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 12.03.2008 ab 01.04.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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