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LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2011 - 19 R 333/05
Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente; Verfügung im Sinne von des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI
Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (z.B. Barauszahlungen, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösen von Schecks), durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Würzburg 14.03.2005 S 2 RA 4358/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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