Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 01.02.2010 - 2 R 312/09
Bekanntgabe von Terminsbestimmungen und Ladungen im sozialgerichtlichen Verfahren per einfachem Brief; Entscheidung im sog. Freibeweis bei Bestreiten des Zugangs
Terminsbestimmungen und Ladungen sind gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 SGG grundsätzlich nicht mehr zuzustellen. Vielmehr genügt die Bekanntgabe, etwa mittels einfachen Briefes. Wird demnach mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, so wird dadurch in der Regel der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung erbracht. Dies bedeutet aber nicht, dass in allen anderen Fällen der "schlichten" Bekanntgabe der Ladung von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Ob dies zutrifft, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es nicht an die allgemeinen Vorschriften über das Beweisverfahren gebunden, sondern es entscheidet im sog. Freibeweis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
SGG § 63 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.04.2009 S 14 R 23/09
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: