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LSG Bayern, Beschluss vom 01.02.2010 - 2 R 663/09
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; verspätetes Ablehnungsgesuch
Werden Befangenheitsgründe aus einer Untersuchungssituation abgeleitet, so ist das Befangenheitsgesuch unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich nach dem Untersuchungstag anzubringen. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist von ca zwei Wochen nach dem Untersuchungstag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 411 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 22.07.2009 S 8 R 711/07
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: