Gründe:
I. Der 1972 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) und seine 1982 geborene Ehefrau sowie die 2006 und 2008 geborenen
Kinder erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II bzw. Sozialgeld. Die Bg lehnte es mit Schreiben
vom 23.06.2008 ab, die Kosten für den Umzug in die Wohnung A-Straße zu übernehmen.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und am 27.06.2008 beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Umzugskosten, die Kaution und die volle Miete
zu übernehmen. Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das SG diesen Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Umzug sei nicht notwendig. Der Vermieter
der alten Wohnung sei verpflichtet gewesen, das mit angemietete dritte Zimmer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen. Offensichtlich sei er hierzu vom Bf nicht aufgefordert worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, der Umzug sei notwendig und ein Verbleiben in
der alten Wohnung unzumutbar gewesen. Ab 01.08.2008 habe er in die neue Wohnung einziehen müssen. Die Kaution in Höhe von
1.305,00 Euro habe er sich von seinen Schwiegereltern geliehen, er müsse diese zurückzahlen, was ihm in seiner jetzigen finanziellen
Situation nicht möglich sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor. Zwar spricht einiges dafür, dass ein Anordnungsanspruch gegeben
ist, das heißt der Umzug notwendig war, da es dem Bf bzw. seiner Familie kaum zumutbar gewesen sein dürfte, einen angeblichen
Anspruch gegen den Vermieter auf das Gebrauchsfähigmachen des dritten Zimmers, das sich im oberen Dachgeschoss befunden hat,
in absehbarer Zeit durchzusetzen, zumal der Bf auch unwidersprochen geltend macht, die Wohnung habe sich im 5. Stockwerk ohne
funktionsfähigen Aufzug befunden.
Jedoch fehlt es gegenwärtig an einem Anordnungsgrund. Geltend gemacht werden die Kosten der Kaution. Diese sind dem Bf nach
seinem Vortrag von den Schwiegereltern vorgestreckt worden. Es ist nicht erkennbar, dass eine unmittelbare Rückzahlungspflicht
besteht bzw. eine solche von den Schwiegereltern vor einer Entscheidung in der Hauptsache durchgesetzt wird. Zudem ist der
Bf seit 01.10.2008 vollschichtig beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von 1.615,02 Euro; die Bewilligung des Alg II
ist deshalb ab 01.11.2008 aufgehoben worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ein Elterngeld in Höhe von
375,00 Euro bezieht, das nur in Höhe von 75,00 Euro auf das Alg II angerechnet wird. Die Kosten der Unterkunft für die neue
Wohnung hat die Bg ohnehin in voller Höhe übernommen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG waren wohl die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gegeben. Da jedoch der Bf sowohl das Antrags- als auch das Beschwerdeverfahren
ohne bevollmächtigten Rechtsanwalt durchgeführt hat, würde eine nachträgliche Beiordnung ins Leere gehen und wäre nicht geeignet,
Einfluss auf den Ausgang des abgeschlossenen Antragsverfahrens zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).